Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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grundsätzlich gegen den Einbezug der Kosten für Forschung und Entwicklung. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Bestimmung dieser Kosten schwierig sei, da es sich dabei oft um Gemeinkosten handle. Gemäss AIPPI bestünde eine Möglichkeit darin, die Anrechenbarkeit auf die bilanzierten Kosten für Forschung und Entwicklung einzuschränken.

Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer fordert, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung bei der Berechnung der 60% nicht miteinbezogen werden können (KOS, Switzerland Cheese, FEA und SMP). Die gleiche Auffassung vertritt auch IG Swiss Made – auf die auch der MGB verweist – und macht geltend, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung nicht an ein spezifisches Produkt gebunden seien, sondern an eine Produktpalette. Aus diesem Grund sollte eher auf einen Einbezug dieser Kosten zugunsten einer Reduktion des Prozentsatzes auf 50% verzichtet werden.

Einige Teilnehmer verlangen eine Klarstellung hinsichtlich des Einbezugs der Kosten für Forschung und Entwicklung. Der SAV stellt fest, aus Art. 48 VE-MSchG müsse e contrario der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten zu berücksichtigen seien. Mehrere Vertreter der Fachrechtskreise (INGRES, ASAS, S.J. und S.M.), die FH, Fromarte und Juvena fordern eine explizite Verankerung dieser Regelung im Gesetzestext. Emmi AG fordert, dass die anrechenbaren Kosten für Forschung und Entwicklung genau definiert werden und ihre Erhebung auf klaren und einheitlichen Richtlinien erfolgt. In diesem Zusammenhang wurden zwei Fragen aufgeworfen: Für AROPI stellt sich die Frage, wie die Kosten für Forschung und Entwicklung von den Kosten für die Vermarktung – welche nicht mit einbezogen werden können – unterschieden werden. ASAS stellt die Frage, ob Forschung eine Staatsangehörigkeit haben könne, und ob diese nicht von der Leitung der Forschung abhänging sei, welche einem Land zugeordnet werden kann.

Vermarktung (Marketing): Der Kanton OW, SIHK, Trybol und ASAS begrüssen es, dass die Kosten für Marketing von der Berechnung des Prozentsatzes ausgenommen sind. ASAS präzisiert, der Ausschluss der Vertriebskosten sei ebenfalls ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Nach Auffassung von Swissmem gehören die Marketingtätigkeiten im selben Masse zum Produkt wie seine Herstellung, da sie den Charakter und die Reputation des Produkts massgebend prägen. Swissmem schlägt vor, dass die Kosten für die Vermarktung und für den Kundenservice dann mit einberechnet werden können, wenn sie in der Schweiz angefallen sind und die Vermarktung und der Kundenservice ein wesentliches Merkmal des Produkts darstellen.

Gemäss Trybol ignoriert der Vorentwurf die Verwendung von „Swissness“ in der Werbung.

Kundenservice: Der Kanton OW unterstützt ausdrücklich den Ausschluss der Kosten für den Kundenservice. Im Gegensatz dazu sprechen sich fünf Vernehmlassungsteilnehmer gegen einen absoluten Ausschluss dieser Kosten aus (so u.a. KMU-Forum). Schweizer Werbung ist der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, wenn diese Kosten je nach Produkt mitberücksichtigt werden könnten. economiesuisse führt an, für gewisse serviceintensive Produkte könne die Nichterfassung der Kosten für den Kundenservice in Frage gestellt werden. IG Swiss Made weist darauf hin, dass für die Uhrenindustrie die pünktliche Lieferung, ein langfristiger Service oder die Ersatzteilgarantie ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Produkts darstelle und diese Servicetätigkeiten daher bei der Berechnung des Prozentsatzes der Kosten miteinbezogen werden müssten. Swissmem schlägt vor, die Kosten für Marketing und Kundenservice dann zur Bestimmung der Herkunft des Produkts heranzuziehen, wenn sie in der Schweiz entstanden sind und diese Tätigkeiten wesentliche Merkmale des Produkts darstellen.

Verpackung: Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind der Ansicht, die Frage der Verpackungskosten müsse geklärt werden. Diese dürften nicht in die Berechnung der 60% einbezogen werden (PROMARCA, MGB und Nestec), denn die Konsumentinnen und Konsumenten hätten keine Erwartungen in Bezug auf die Herkunft der Verpackung, in Bezug auf die Herkunft des Produkts hingegen schon.

Rohstoffe: Ein ungelöstes Problem ist gemäss AIPPI, dass sich die Herkunft einer Ware bei Preisschwankungen im Rohstoffmarkt ändern könne.