Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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Einige Vernehmlassungsteilnehmer fordern, dass die Kosten für Rohstoffe, die im Inland nicht verfügbar sind, nicht in die Berechnung des Prozentsatzes einfliessen (economiesuisse und FH, welche eine solche Bestimmung für die anderen Wirtschaftsbranchen als nützlich erachtet). Swissmem führt an, dass Kosten für Rohstoffe, die in der Schweiz nicht beschafft oder verarbeitet werden können, von der Berechnung der Herstellungskosten auszuschliessen seien. Für die verarbeiteten Naturprodukte und die industriellen Produkte schlägt PROMARCA vor, die Rohstoffkosten aus der Berechnung der Herstellungskosten auszuklammern und ausschliesslich auf die Verarbeitungskosten sowie die Kosten für Forschung und Entwicklung abzustellen. In diesem Sinne bringt Ligo Electric vor, die in der Schweiz nicht verfügbaren Bestandteile und Komponenten seien von der Berechnung auszunehmen. Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, müsse jeder Hersteller, der seine wichtigsten Produktionsschritte in der Schweiz durchführe, die im Inland nicht zur Verfügung stehenden Bestandteile im Ausland erwerben können und weiterhin die Möglichkeit haben, die Herkunftsangabe „Schweiz“ und das Schweizerkreuz auf seinem Produkt anzubringen, auch wenn die Kosten des ausländischen Materials 40% der Gesamtkosten des Produkts übersteigen.
INGRES hingegen ist der Auffassung, dass trotz dieser Problematik am allgemeinen Kriterium der 60% festzuhalten sei und Ausnahmen lediglich aufgrund von Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG zuzulassen seien.
Für Nestec stellt sich schliesslich die Frage, ob Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG auch dann anwendbar ist, wenn Zutaten aus dem Ausland in der Schweiz verarbeitet werden bevor sie ins fertige Produkt integriert werden oder ob in diesem Fall Artikel 48 Absatz 5 VE-MSchG Anwendung finde.
Relevante Fabrikationsschritte: Allgemein wünschen einige Vernehmlassungsteilnehmer mehr Klarheit in Bezug auf die Frage der Herstellungskosten, welche nach Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG einbezogen werden können (S.M.). Gemäss IG Swiss Made (unterstützt vom MGB) müsste genauer festgelegt werden, welche Fabrikationsschritte in der Schweiz stattfinden müssen und welche Kosten berücksichtigt werden können. S.C. nimmt Bezug auf die Uhrenindustrie und merkt an, dass gewisse Bestandteile nicht mehr in der Schweiz hergestellt werden und dass Unternehmen des Mittel- bis Tiefpreissegments das Kriterium der 60% nicht erfüllen könnten. Die Montage finde jedoch in der Schweiz statt und die Angestellten bezahlten ihre Steuern in der Schweiz. Das soziale Umfeld eines Produktes müsste schliesslich gemäss S.C. bei der Bestimmung der Herkunft unbedingt mehr gewichtet werden. Nestec verlangt eine Präzisierung des allgemeinen Kriteriums von Artikel 48 Absatz 2 VE-MSchG sowie einen flexiblen Prozentsatz. Für Pack Easy stellt sich die Frage, ob die zur Qualitätssicherung eines Produkts notwendigen Kosten auch unter die Herstellungskosten fallen und stellt fest, dass die konkreten Auswirkungen des 60%-Kriteriums auf ihr Unternehmen unklar seien.
Kriterium des Prozentsatzes in Bezug auf die Spezialkriterien (für jede Warenkategorie): Im Rahmen der Diskussion über das allgemeine Kriterium haben gewisse Vernehmlassungsteilnehmer dieses speziell in Bezug auf das Spezialkriterium gemäss Artikel 48 Absatz 3 VE-MSchG hin untersucht.
- Gemäss AGRIDEA, AOC-IGP, AgorA, Uniterre, SBV, VBF und Gallo Suisse ist das Kriterium des
Prozentsatzes für Naturprodukte zu streichen. Das allgemeine Kriterium des Prozentsatzes wird aus folgenden Gründen als unnötig erachtet: Wegen dem Spezialkriterium des vollständigen Wachstums am Herkunftsort (SGB) und aufgrund der Tatsache, dass die Pflanzenproduktion und -ernte aus Kostengründen und aus technischen Gründen de facto nicht delokalisierbar seien (AGRIDEA) sowie auch gestützt auf die Tatsache, dass es grundsätzlich unmöglich sei, einen Referenzpreis festzulegen, da es – zum Beispiel für Gemüse – weder einen Weltmarktspreis, noch einen europäischen Preis noch einen Schweizer Preis gebe (VSGP).
- In Bezug auf die verarbeiteten Naturprodukte weist der Kanton GR nachdrücklich darauf hin, dass
das Kriterium der 60% für die Bündnerfleisch-Produzenten sehr problematisch sei und es äusserst stossend wäre, wenn Produkte, die bereits über eine GGA-Eintragung verfügten, die Herkunftsangabe in Zukunft nicht mehr verwenden dürften. Der VBF verlangt ausdrücklich die Streichung des allgemeinen Kriteriums von 60%. Der VSFU nimmt Bezug auf das „Schweizer Holz“ und verlangt, in Artikel 48 VE-MSchG einen Ausnahmepassus zum Kriterium der 60% vorzusehen, gemäss wel-