Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten
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lässt offen, ob das Verzeichnis tatsächlich zu besserer Transparenz führe. Es sei jedenfalls nicht wünschenswert, dass das Institut das Verzeichnis ohne klare rechtliche Grundlage laufend mit aus seiner Sicht als öffentlich geltenden Zeichen füttere.
Art. 18 Klageberechtigung des Gemeinwesens
Die Ausweitung des Klagerechts auf das Gemeinwesen wird von UR, AIPPI, fial, SFF, FER und EKK ausdrücklich unterstützt. Demgegenüber äussert der SAV grundsätzliche Zweifel am vorgeschlagenen Klagerecht. Es sei zu bedenken, dass der Bund in solchen Verfahren auch unterliegen könne, was zu Kosten und einem allfälligen Reputationsverlust führen könne. Immerhin sieht der SAV bei der zivilrechtlichen Durchsetzung der Bestimmungen des Wappenschutzgesetzes keine plausible Alternative. Die entsprechende Klageberechtigung müsse aber wie im Vorentwurf vorgeschlagen auf die jeweiligen eigenen Hoheitszeichen beschränkt bleiben.
AIPPI, fial, Switzerland Cheese, KOS und TVS begrüssen die Einräumung der neuen Parteirechte für das Institut (Absatz 2). Gemäss Switzerland Cheese und KOS wird die Zusammenarbeit mit dem Institut bereits heute bei der Durchsetzung internationaler Ansprüche sehr geschätzt. Die neuen Rechte des Instituts schafften Möglichkeiten zur Verstärkung dieser Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaft und dem Institut. Kritisch stehen SAV und FROMARTE der dem Institut eingeräumten Parteistellung gegenüber. Das Institut sei zwar die naheliegende, bei näherem Hinsehen aber nicht die geeignetste Vertreterin des Bundes. Im Bereich des Kennzeichenrechts lege es autoritativ fest, welche Zeichen als Marke registriert werden können. Es prüfe dabei nach Massgabe von Artikel 2 lit. c und d MSchG auch, ob eine Irreführung hinsichtlich der geographischen Herkunft bzw. eine Verletzung des geltenden Rechts, mithin auch des Wappenschutzrechts, vorliege. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nehme das Institut richterliche Funktionen wahr. Diese hoheitlichen Tätigkeiten würden ein Tätigwerden bei der Rechtsdurchsetzung als problematisch erscheinen lassen. Das Institut müsste sich jedenfalls die im Rahmen der Rechtsverfolgung eingenommenen Positionen auch bei seinen übrigen Tätigkeiten entgegenhalten lassen. Weiter begründen SAV und FROMARTE ihre Kritik gegenüber der Klageberechtigung des Instituts damit, dass im System des Strafrechts das Recht zur Stellung eines Strafantrags grundsätzlich Privaten vorbehalten sei, und zwar in Fällen, bei denen aus Sicht des Gesetzgebers kein zwingendes staatliches Interesse an einer Rechtsverfolgung bestehe. Die Grenze zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt werde vermischt, wenn der Staat (vertreten durch das Institut) selber berechtigt sein sollte, Strafantrag zu stellen. Das Antragsdelikt werde damit zu einer Art « fakultatives Offizialdelikt ». Es sei fraglich, ob in solchen Fällen der nicht gewerbsmässigen Verletzung, in denen kein Direktbetroffener einen Strafantrag stellen würde, tatsächlich ein Bedarf nach einem Einschreiten des Instituts bestehe. Die EKK bedauert dagegen, dass die Klageberechtigung des Instituts auf Artikel 2, 4 und 6 VE-WSchG beschränkt sei und sich nicht auch auf die Artikel 1, 3 und 7 VE-WSchG erstrecke.
D.L. möchte in Artikel 18 eine Bestimmung für die Beweiserleichterung für den Kläger analog zum vorgeschlagenen Artikel 51a VE-MSchG einfügen.
Art. 19 Klageberechtigung der Verbände und Konsumentenschutzorganisationen
Die Ausweitung des Klagerechts auf die Wirtschafts- und Konsumentenschutzorganisationen wird von AIPPI, fial, SFF, FER, EKK, SKS, acsi und BIO SUISSE ausdrücklich unterstützt.
I&P, VSP und D.L. schlagen vor, dass neben den Verbänden und Konsumentenschutzorganisationen auch die Wettbewerbsteilnehmer und die Konsumenten ermuntert werden sollten, die notwendigen Klagen einzureichen. Sie machen einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.
Art. 20 Einziehung im Zivilverfahren
HaBa und E.C. schlagen vor, die Einziehung von Gegenständen im Zivilverfahren durch die Möglichkeit zu ergänzen, auch den Erlös aus einem allenfalls bereits erfolgten Verkauf solcher Gegenstände einzuziehen. Dadurch werde der Rechtsschutz in sinnvoller Weise verstärkt.