Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Art. 22 Unzulässiger Gebrauch von öffentlichen Zeichen

Für ZH ist nicht klar und aus dem erläuternden Bericht auch nicht ersichtlich, ob der Ausdruck « öffentliche Zeichen » mit Absicht nicht im Gesetzestext enthalten sei, wohl aber in der Marginalie. Wenn der Vorbehalt des Gebrauchs sich auf alle öffentlichen Zeichen beziehe, sollte dies im Gesetzestext erwähnt werden. Wenn nicht, sollte dies auch die Marginalie ausdrücken. SO schlägt eine Präzisierung vor, welche auch die Verwendung von Zeichen bei Geschäftsauftritten im Internet erfasst.

Art. 24 Einziehung im Strafverfahren

HaBa und E.C. schlagen vor, die Einziehung von Gegenständen im Strafverfahren durch die Möglichkeit zu ergänzen, auch den Erlös aus einem allenfalls bereits erfolgten Verkauf solcher Gegenstände einzuziehen. Dadurch werde der Rechtsschutz in sinnvoller Weise verstärkt.

Art. 25 Strafverfolgung

Für die Stellungnahmen zur Parteistellung des Instituts wird auf die Berichterstattung zu Artikel 18 VE-WSchG verwiesen. Gemäss FER führt die Klageberechtigung des Instituts zu einer effizienten Verteidigung der geschützten Zeichen. K. B. schlägt in Absatz 2 eine Umformulierung vor, welche dem Institut vorschreibt, von Amtes wegen tätig zu werden. Demgegenüber hält es HaBa für bedenklich, dem Institut zur Verhinderung von Missbräuchen bei öffentlichen Zeichen neu Polizeifunktionen einzuräumen. Da die Frage der Swissness nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen tangiere und die Einreichung von Strafanträgen und die Ausübung von Parteirechten im Vorentwurf nicht als zwingende Aufgabe des Instituts formuliert sei (Kann-Formulierung), verzichtet sie darauf diese Bestimmung explizit abzulehnen.

Art. 27 Mitteilung von verfahrensleitenden Verfügungen und rechtskräftigen Urteilen

Die Zustellung aller verfahrensleitenden Verfügungen an das Institut gehen BE und SO zu weit. Die mit der Vorlage verfolgten Ziele liessen sich auch erreichen, wenn das Institut neben den rechtskräftigen Strafurteilen alle übrigen rechtskräftigen verfahrenserledigenden Verfügungen erhalte. Die Einschränkung wie sie sich aus dem Bericht ergebe, müsse in den Gesetzestext eingefügt werden. Mit der Zustellung aller verfahrenserledigenden Entscheide könne sichergestellt werden, dass das Institut von sämtlichen Strafverfahren und insbesondere auch von Verfahrenseinstellungen und Nichteintretensverfügungen (bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen gemäss künftiger schweizerischer StPO) Kenntnis erhalte. SKS und acsi verlangen, dass rechtskräftige Urteile, welche den Schutz öffentlicher Zeichen als Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 MSchG betreffen, öffentlich zugänglich gemacht werden und schlägt eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung vor.

Art. 30 Weiterbenützungsrecht

Gemäss D.L. sollte in dieser Bestimmung auch ein Weiterbenutzungsrecht für Sachverhalte nach Artikel 10 VE-WSchG vorgesehen werden. Eine Anpassung von Artikel 30 VE-WSchG müsste für beide Varianten, welche er in Artikel 10 VE-WSchG vorschlägt, vorgenommen werden. Als Alternative dazu könnte auch eine Regelung analog Artikel 176 HRegV vorgesehen werden. Dagegen lehnen die SKS und acsi eine derart lange Übergangsfrist entschieden ab. In Anbetracht der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens würde es noch acht Jahre dauern, bis Klarheit bei der Verwendung von öffentlichen Zeichen herrsche. Sie schlagen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Die Betroffenen könnten bereits jetzt oder spätestens nach Verabschiedung der Botschaft des Bundesrates damit beginnen, die nötigen Schritte einzuleiten, um die neuen Bestimmungen des WSchG zu erfüllen. Nach D.J. ist es zweckmässig, die beiden Fristen von Artikel 30 und 31 VE-WSchG anzugleichen. Dazu schlägt er eine einheitliche Frist von zehn Jahren vor und unterbreitet einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.