Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Art. 31 Hinterlegte oder eingetragene Marken

Bei der übergangsrechtlichen Regelung von Absatz 2 äussern VSP, HaBa und E.C. Bedenken darüber, dass diese Bestimmung in gewissen Fällen zu einer ungerechtfertigten entschädigungslosen Enteignung von Markeninhabern führen könnte, die rechtmässig über eine entsprechende Marke verfügen. Um Härtefälle zu vermeiden und um die Priorität der registrierten Marke zu erhalten, schlagen sie vor, eine Regelung aufzunehmen, wonach die nicht mehr verlängerbaren Marken mit dem ursprünglichen Anmeldedatum unter Weglassung bzw. Ersetzung des Wappens neu hinterlegt werden könnten. HaBa und E.C. verlangen dies insbesondere für Marken, in welchen das Wappen einen bloss nebensächlichen Bestandteil der Marke bildet. SKS und acsi lehnen die vorgeschlagene Bestimmung ab, weil sie eine zu lange Übergangsfrist schaffen würde. Stattdessen verlangt sie mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung beantragen dagegen Schweizer Werbung, TCS und Wenger, weil sie gegen Treu und Glauben sowie gegen die Rechtssicherheit verstosse. Unternehmen, welche seit mehreren Jahren rechtmässig das Wappen in ihrem Logo oder in ihrer Marke verwendeten, sollte es auch künftig gestattet sein, das Wappen verwenden zu dürfen.

Aus Zweckmässigkeitsgründen schlägt D.J. vor, die beiden Fristen von Artikel 30 und 31 VE-WSchG anzugleichen und einheitlich auf zehn Jahre festzulegen. Dazu macht er einen Formulierungsvorschlag. Weiter verlangt er eine Ergänzung, welche auch Design-Eintragungen erfassen sollte.

Anhang 1

CRB schlägt vor, die Farbdefinition mit dem Farbsystem Natural Color System (NCS) zu ergänzen.

Anhang 3

SO schlägt eine Präzisierung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Rotkreuz-Gesetzes sowie von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des UNO-Gesetzes vor, die auch die Verwendung von Zeichen bei Geschäftsauftritten im Internet erfassen soll.

4.4 Register für geografische Angaben

4.4.1 Allgemeine Bemerkungen

Dreiundzwanzig Kantone, vier politische Parteien (CVP, FDP, SVP und SP [mit Verweis auf die Stellungnahme der SKS]), ein Teil der Wirtschaftsverbände (SGV, FER), die Gewerkschaft SGB, einige Fachrechtskreise (ASAS, VESPA, D.L., H.S.) und landwirtschaftliche Verbände (Prométerre und SOV) unterstützen das im Vorentwurf vorgesehene und vom Institut geführte Register.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die Schaffung eines Registers für geografische Angaben für Waren (SAB, AIPPI, AGRIDEA, FH, FER, fial, SMP, TVS, H.S., HaBa, Gallo Suisse, SBV, D.B.) oder hat dazu keine Einwände (CVAM).

economiesuisse unterstützt die Schaffung des Registers. Die Unterstützung ist jedoch mit der Erwartung verknüpft, dass dieses neue Instrument von den Schweizer Behörden in internationalen Verhandlungen offensiv genutzt wird, zum Beispiel hinsichtlich der Anerkennung von eingetragenen geografischen Angaben durch das Ausland. FER ist der Ansicht, das Register begünstige die Erlangung und die Durchsetzung des Schutzes im Ausland, dies insbesondere in Bezug auf die Anerkennung der eingetragenen geografischen Angaben. Die Schaffung eines solchen Registers stärke die Position der Schweiz im Rahmen ihrer Verhandlungen in der WTO, wo die Möglichkeit der Schaffung eines multilateralen Registers für geografische Angaben der Mitgliedsländer verhandelt wird. PROMARCA zweifelt am positiven Ausgang dieser Verhandlungen und bedauert – ohne sich jedoch gegen die Schaffung des Registers zu stellen – dass keine Lösung auf rein markenrechtlicher Ebene gefunden werden konnte.