Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Die FDP befürwortet die Möglichkeit, geografische Angaben für alle Produkte registrieren zu können, möchte jedoch die Schaffung eines neuen Registers vermeiden und fordert deshalb, dass die bereits bestehenden Register genutzt werden.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Schaffung eines neuen Registers ab (SIHK), zehn äussern Zweifel am Nutzen eines solchen Registers (VD, LES, INGRES, SAV, VSP, Centre patronal, FROMARTE, CVAM, I&P und B.AG). Begründet wird die Ablehnung oder die Skepsis im Zusammenhang mit dem Register in erster Linie mit folgenden Argumenten:

- Das neue Register bringe keine wesentlichen Vorteile (VD).

- Das neue Register könnte den Anschein eines Zwei-Klassen-Schutzes erwecken, einen Schutz für

die registrierten geografischen Angaben und einen davon abweichenden für die nicht registrierten geografischen Angaben (VD, SIHK, CVAM). Um diesen Eindruck zu vermeiden, unterstreicht D.B. die Notwendigkeit, im Bericht explizit zu präzisieren, dass das neue Register nicht obligatorisch sei und dass die nicht registrierten geografischen Angaben weiterhin vom Schutz „ex post“ aufgrund des Gesetzes profitierten, welches mit dem Schutz „ex ante“ durch das Register kompatibel sei.

- Die im Register eingetragene geografische Angabe ist keine Marke und kann daher nicht vom

Madrider System profitieren (SIHK). Zu diesem Punkt bemerkt HaBa, die Eintragung der geografischen Angabe im neuen Register ermögliche die Eintragung einer Marke im Sinne von Artikel 22a VE-MSchG, welche wiederum den Zugang zum Madrider System gewährleiste.

Ebenfalls kritisiert wurden (jedoch ohne als Gründe für eine Ablehnung gewertet zu werden) die Schwerfälligkeit des Eintragungsverfahrens und die Eintragungsgebühren (VD, SIHK, AROPI, Centre patronal, HaBa, CVAM).

SAV, FROMARTE, Switzerland Cheese, KOS und S.J. weisen schliesslich darauf hin, dass die Rechtsmittel von Artikel 52 ff MSchG gegen die im Markenregister eingetragenen geografischen Angaben eingesetzt werden könnten. Diese Instrumente sind nach dem Gesetz hingegen nicht auf die GUB und GGA anwendbar, weshalb sich bezüglich der Rechtssicherheit Probleme ergeben könnten.

4.4.2 Bemerkungen nach Artikeln (VE-MSchG)

Artikel 50a

a) Geltungsbereich des Registers

B. AG schlägt vor, den Geltungsbereich von Absatz 1 nicht negativ, sondern positiv zu definieren: „für industrielle und kunstgewerbliche Waren“.

Das neue Register schliesst die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus. Das GUB/GGA-Register ist nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse offen, welche strenge Kriterien erfüllen, weshalb die Eintragung als Garantiemarke im Sinne von Artikel 21 MSchG für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse weiterhin möglich sein müsste (TI).

Einige Organisationen möchten das Register auch für die Dienstleistungen (SAV, FROMARTE, H.S., B. AG) und die einfachen geografischen Angaben zugänglich machen (SAV, FROMARTE, H.S.). AROPI und D.B. hingegen verlangen, dass im Gesetz ausdrücklich präzisiert wird, dass das Register nur für qualifizierte geografische Angaben für Waren bestimmt sein soll, so wie es aus dem erläuternden Bericht hervorgehe.

Die FH schlägt vor, eine in einer Verordnung des Bundesrates geregelte geografische Angabe direkt im Register einzutragen.