Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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Weil die zuständigen parlamentarischen Kommissionen den neuen Artikel 41 des Waldgesetzes abgelehnt haben, sind die verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnisse von Absatz 1 gemäss dem Kanton SG, SMP und SBV ebenfalls ins MSchG einzuschliessen. Alternativ könnte Artikel 41a der Revisionsvorlage für das Waldgesetz ins MSchG eingefügt werden (SMP).

b) Repräsentativität des Gesuchstellers

AGRIDEA vertritt die Auffassung, das neue Register sei wie das Register für die GUB/GGA zu regeln, insbesondere in Bezug auf die Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung, das Prüfungs- sowie das Widerspruchsverfahren und die Kontrolle. Dies würde sicherstellen, dass nicht ein oder zwei in ihrem Tätigkeitsgebiet besonders einflussreiche (jedoch nicht für die ganze Branche repräsentative) Unternehmen, eine Herkunftsangabe mit einem strengen Pflichtenheft registrieren lassen könnten und dadurch den anderen Konkurrenten die Möglichkeit einer Registrierung und die damit verbundenen Vorteile verwehren könnten (D.B.).

Eine vorgeschlagene Variante besteht darin, einer repräsentativen Gruppierung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung über die GUB/GGA zu ermöglichen, die geografische Angabe als Garantiemarke im Sinne von Artikel 21 MSchG zu hinterlegen. Diese Variante würde sicherstellen, dass alle Personen, die sich ans Pflichtenheft halten, die Marke auch verwenden könnten (D.L.). In diesem Fall wären die in den Artikeln 21 Absatz 2bis, 22a, 22b, 22c, 23 und 27 Absatz 2 VE-MSchG vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr nötig.

c) Vereinheitlichung der Register

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu Gunsten einer Vereinheitlichung oder zumindest für eine Zentralisierung der verschiedenen Register für geografische Angaben ausgesprochen. Sie begründen dies mit der Vermeidung von administrativen Doppelspurigkeiten und dem Hinweis, dass Recherchen von registrierten geografischen Angaben nicht erschwert werden sollten (ZH, OW, economiesuisse, INGRES, ASAS, VSP, D.L, S.C.). Die Kompetenz zur Führung aller Register des Bundes sollte beim Institut liegen (ZH, ASAS, D.L., S.C.), welches das Kompetenzzentrum des Bundes für das Kennzeichnungsrecht ist (economiesuisse). Wird kein einheitliches Register geführt, sollten die in den verschiedenen Registern vorhandenen Daten zentralisiert werden, um die Recherche von registrierten geografischen Angaben zu vereinfachen (VESPA, SVV).

d) Weitere Bemerkungen

Im erläuternden Bericht wird mehrfach erwähnt, dass das neue Register vom Institut geführt wird. Gemäss HaBa sollte diese Kompetenz ausdrücklich aus dem Gesetzestext hervorgehen.

ASAS verlangt die Streichung des zeitlichen Kriteriums von Absatz 6. Gemäss der FH sollte die Abgrenzung zwischen diesem Absatz und den Marken im Sinne von Artikel 22a VE-MSchG geklärt werden.

Gemäss VESPA gehen die Absätze 7 und 8 zu weit, denn es bestehe die Gefahr, dass Dritte aufgrund dieser Absätze davon abgehalten werden könnten, Marken für Waren zu hinterlegen, die im Register zwar eingetragen, von den Herstellern jedoch nie produziert würden.

ASAS beantragt in Absatz 8 zu klären, ob die Individualmarken oder die Marken im Sinne von Artikel 22a VE-MSchG betroffen sind. D.J. schlägt vor, diesen Absatz so umzuformulieren, dass die Herkunft der Waren dem Pflichtenheft entsprechen muss.