Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 68 Seiten

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4.5 Neue Garantie-/Kollektivmarken

4.5.1 Allgemeine Bemerkungen

Dreiundzwanzig Kantone, vier politische Parteien (CVP, FDP, SVP und SP [mit Verweis auf die Stellungnahme der SKS]), die überwiegende Mehrheit der Fachrechtskreise (AIPPI, INGRES, LES, SAV, ASAS, VSP, VESPA, D.L., D.B., H.S., S.J., I&P), die Gewerkschaft SGB, die Wirtschaftsverbände und die landwirtschaftlichen Verbände (SAB, economiesuisse, HaBa, SBV, AIPPI, FH, FER, fial, KOS, Switzerland Cheese, Prométerre, SOV, PROMARCA, SMP, SFF, Gallo Suisse, SWBV, CVAM, VBF, AGRIDEA, AgorA, Uniterre und AOC-IGP) sowie einige Unternehmen (Juvena, Emmi AG) begrüssen die Möglichkeit, eine geografische Angabe als Garantie- oder Kollektivmarke im Sinne der Artikel 22a, 22b und 22c VE-MSchG eintragen zu können oder haben keine Einwände dagegen (Centre patronal).

AGRIDEA, Uniterre und AOC-IGP schlagen aus Gründen der Einfachheit vor, nur eine neue Art von Marke zu gewähren, nämlich die Garantiemarke. D.L. ist ebenfalls der Ansicht, die Eintragung einer Kollektivmarke sollte nicht möglich sein: In Einklang mit der PVÜ (Artikel 7bis und 6quinquies Buchstabe a) würde die Beschränkung auf nur eine Möglichkeit (Gewährleistungsmarke oder Garantiemarke) die Chancen der Produzentengruppierung, ihre Marke im Ausland zu schützen, nicht einschränken. AGRIDEA und AOC-IGP schlagen zudem vor, die Artikel 22a, 22b und 22c VE-MSchG in einer einzigen Bestimmung zusammenzufassen.

H.S. bedauert, dass geografische Angaben für Dienstleistungen im geplanten Register für geografische Angaben nicht eingetragen werden können. Er ist zudem der Ansicht, die Unentgeltlichkeit der neuen Garantie- und Kollektivmarke dürfte die Attraktivität der neuen Instrumente in der Praxis erheblich schmälern.

Der Schutzumfang der neuen Garantie- und Kollektivmarke sollte dem von Artikel 3 MSchG entsprechen. Die Verwendung der geografischen Angabe sollte für nicht-identische Waren nicht verboten werden können, solange dieser Gebrauch den Vorgaben von Artikel 48 und 49 VE-MSchG entspricht. Offen bleibe ausserdem, warum diesen Marken kein Schutz gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen für identische Waren gewährt werden soll. Ganz allgemein sollte geprüft werden, ob es tatsächlich nötig und sinnvoll ist, dass für die GUB und GGA, die registrierten Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 50a VE-MSchG und die neuen Marken gemäss Artikel 22a, 22b und 22c VE-MSchG jeweils ein unterschiedlicher Schutzumfang gilt (H.S.).

Die neuen Markentypen seien mit den gleichen Mitteln anfechtbar (Artikel 52ff MSchG) wie die anderen Marken. Die Branchenverordnungen könnten demnach angefochten und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in Frage gestellt werden, obwohl sie bereits geprüft wurden. Aus diesem Grund sei das Verhältnis zwischen den „Basisrechten“ (d.h. zum Beispiel einer brancheninternen Regelung) und den neuartigen Marken ausdrücklich zu klären, denn sonst bestehe die Gefahr, dass dieses neue Instrument keine befriedigende Lösung für die Verstärkung des Schutzes im Ausland darstelle (S.J.).

Bemerkungen zur Formulierung und zur Systematik

H.S. gibt zu Bedenken, mit der gewählten Terminologie laufe man Gefahr, dass Missverständnisse in Bezug auf diese neuen Marken und die Garantie- und Kollektivmarken gemäss Artikel 21 und 22 MSchG entstehen könnten.

E.C. und HaBa verlangen, in Artikel 2 Buchstabe a MSchG einen Vorbehalt für die Artikel 22b und 22c einzufügen.

B. AG ist der Ansicht, die Artikel 22b Absatz 3 und 22c Absatz 2 VE-MSchG seien aufgrund der Ausnahmen unlesbar und deshalb neu zu formulieren oder aber es sei ein neuer Artikel zu verfassen.