Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
2.1 06.3743, Motion Schlüer, Differenzierte Armee-Tauglichkeit
Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Motion Schlüer hat der Bundesrat festgestellt, dass ein Mittel zur Herstellung der Wehrgerechtigkeit die Möglichkeit darstelle, Militärdienstpflichtige gemäss ihren jeweiligen psychischen und physischen Fähigkeiten unterschiedlichen Aufgaben zuzuweisen. Zwar ist die so genannte "differenzierte Tauglichkeit" mit der Revision der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD) vom 24.November 2004 abgeschafft worden. An ihrer Stelle ist mit der Einführung der neuen Rekrutierung ein Prozedere eingeführt worden, das es erlaubt, bei der Zuteilung der militärdiensttaugIichen Stellungspflichtigen ihre jeweilige Belastbarkeit zu berücksichtigen und so ein Maximum von diensttauglichen Stellungspflichtigen zu rekrutieren. Dabei machen die Ärzte der Rekrutierung den für die Funktionszuteilung verantwortlichen Rekrutierungsoffizier vor der Zuteilung auf allfällige Einschränkungen aufmerksam, die den Stellungspflichtigen für gewisse Funktionen als nicht geeignet erscheinen lassen. Faktisch wurde das frühere System der differenzierten Tauglichkeit damit weiter verfeinert.
2.2 05.3526, Postulat Wicki, Bericht über die Umsetzung der allgemeinen Wehrpflicht
Der Bericht vom 23. März 2007, welchen der Bundesrat im Rahmen des Postulates Wicki veröffentlicht hat, kommt im Wesentlichen zu folgenden Aussagen:
Der Bundesrat versteht unter dem Begriff der Wehrgerechtigkeit, dass die Belastung der jungen Schweizer durch die Wehrpflicht und andere Dienstpflichten nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit möglichst gleich und gerecht verteilt ist.
Die Bundesverfassung sorge für Wehrgerechtigkeit dadurch, dass jeder männliche Schweizer Bürger einen Beitrag zur Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung zu leisten habe, sei es in Form einer persönlichen Dienstleistung, sei es durch eine Ersatzabgabe in Geld.
Die von der Verfassung angestrebte Gleichwertigkeit der Leistungen müsse über die Länge der Dienstdauer, den Zivildienst-Ersatzfaktor und die Höhe der Ersatzabgabe so hergestellt werden, dass objektiv grösstmögliche Gerechtigkeit herrsche. Die Bewältigung dieser Aufgabe falle der Politik zu. Beeinflusst werde die Diskussion um die Wehrgerechtigkeit durch einen Wertewandel in der Gesellschaft. Sei früher eine militärische Untauglicherklärung als Makel empfunden worden mit Auswirkungen auf das zivile Leben, werde heute die Last der persönlichen Dienstleistung für das zivile / berufliche Leben immer drückender und werde gar als Konkurrenznachteil auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt wahrgenommen. Auch wenn es dem Gesetzgeber gelinge, die Wehrgerechtigkeit möglichst objektiv herzustellen, werde sie trotzdem immer auch dem gesellschaftlichen Wandel unterworfen bleiben und subjektiv unterschiedlich empfunden werden.
Mit Blick auf das heutige System der Wehrpflicht und das Verhältnis zwischen Personen, welche eine persönliche Dienstleistung erbringen, und solchen, welche einen Ersatz in Geld leisten, kommt der Bundesrat in seinem Bericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Wehrgerechtigkeit gewahrt sei, weil
_ der Vollzug der Wehrpflicht nach den Massstäben der Gleichbehandlung möglichst objektiv,
transparent und gerecht erfolgt und
_ bei einer relativ konstanten Tauglichkeitsrate nach der Rekrutenschule von rund 60% und einem
Anteil von rund 15% Schutzdienstleistenden nach wie vor rund 75% der beurteilten Stellungspflichtigen ihre Dienstpflicht persönlich erfüllen.
Zur weiteren Stärkung der Wehrgerechtigkeit prüft der Bundesrat folgende Massnahmen:
_ Erhöhung des Anteils der Militärdienstleistenden durch Optimierung des Zuteilungsprozesses;
_ bessere Anerkennung der persönlichen Dienstleistung z.B. durch Anpassung der Soldansätze
um 1 – 2 Franken.
3 Zulassungsverfahren zum Zivildienst
3.1 Das geltende Zulassungsverfahren (IST)
3.1.1 Erfahrungen
Das Verfahren nach geltendem Recht funktioniert grundsätzlich gut. Das ihm zugrundeliegende ethische Konzept hat sich bewährt. Die Angestellten der Vollzugsstelle und die Zulassungskommission
6/41 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007Mai\Erläuterungen_070627_d_wer.doc