Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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von 5 Jahren, während der die Post weiterhin die Grundversorgung erbringt, eine Grundversorgungskonzession für die Postdienste ausgeschrieben wird. Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes wird ein gesetzlicher Auftrag an die Schweizerische Post zur Erbringung des Zahlungsverkehrs vergeben.

− Die Marktordnung: (Kap. 6.3): Das neue Postgesetz soll gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden schaffen. So sollen neu alle im Postmarkt tätigen Unternehmen derselben Marktordnung unterstehen. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten soll nur dort abgewichen werden, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Ein Beispiel dafür ist das Recht der Grundversorgungskonzessionärin, auf öffentlichem Grund unentgeltlich Einrichtungen für den Briefeinwurf und weitere postalische Dienstleistungen (z.B. Wertzeichenautomaten) aufzustellen. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes sollen auch künftig alle Anbieterinnen verpflichtet werden, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Das Risiko von Dumping-Löhnen ist aufgrund der im Ausland gemachten Erfahrungen ernst zu nehmen. So wurden in Deutschland als Folge der Entwicklung der Arbeitsbedingungen in der Branche Mindestlohnregelungen eingeführt.

− Die Postkommission (Kap. 6.4): Die heutige institutionelle Lösung für die Regulierung genügt den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Regulationsbehörde nicht. Das neue Postgesetz enthält die Grundlagen für eine bessere institutionelle Verankerung, eine klare Kompetenzzuweisung sowie die entsprechenden Rechtsmittelverfahren. Dies ist umso wichtiger, als im Rahmen der Gesetzesrevision weitere und neue Aufgaben in den Kompetenzbereich der Regulationsbehörde fallen. Die Regulationsaufgabe wird einer neu zu schaffenden Postkommission (PostCom) übertragen.

6.1 Die vollständige Marktöffnung

Das Gesetz sieht vor, dass per 1. April 2012 der Markt vollständig geöffnet wird. Die für eine vollständige Marktöffnung notwendigen Bestimmungen (Art. 21ff.) treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig entfallen die bis dahin geltenden Bestimmungen zum Monopol (Art. 18ff.).

Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, also bis ins Jahr 2017, während der die Post nach wie vor einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Anbieterin der Grundversorgung per Ausschreibung zu evaluieren (vgl. dazu Kap. 6.2.1 mit Variante "gesetzlicher Auftrag"). Damit sollen alle Anbieterinnen die Möglichkeit haben, sich für die Erbringung der Grundversorgung bewerben zu können. Den Zuschlag erhält diejenige Anbieterin, welche die Grundversorgung preisfinanziert erbringen kann bzw. die am wenigsten Abgeltungen verlangt (vgl. zum Ganzen Erläuterungen in Kap. 6.2.1).

Ab diesem Zeitpunkt wird aufgrund des Wegfalls des Monopols auch die Finanzierung der Grundversorgung auf eine neue Basis gestellt werden. Die Grundversorgung sollte grundsätzlich selbsttragend erbracht werden. Ist dies trotz effizienter Erbringung der Dienstleistung nicht möglich, sind die Ausfälle primär durch einen Fonds, in zweiter Linie mittels staatlichen Abgeltungen zu finanzieren (vgl. dazu Kap. 6.2.1).