Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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− Das geltende Postgesetz überlässt es heute weitgehend der Schweizerischen Post, die Dienstleistungen der Grundversorgung im Einzelnen festzulegen. Dieses System passt nicht mehr ins neue Postgesetz, welches grundsätzlich eine von der Schweizerischen Post losgelöste Ordnung enthalten soll. Neu soll der Inhalt der Grundversorgung in Gesetz und Verordnung festgelegt werden. Die Erbringung der Grundversorgung wird von der PostCom beaufsichtigt. Die gesetzlichen Grundlagen für den Umfang sollen darum losgelöst von einem spezifischen Unternehmen formuliert werden und gleichzeitig soll der politische Einfluss auf die Definition der Grundversorgung bewusst gestärkt werden. Die Stärkung der politischen Mitsprache steht auch im Zusammenhang mit der gleichzeitig erhöhten unternehmerischen Freiheit, welche die Post gemäss Entwurf für ein total revidiertes POG erhält.
− Die künftige Konzessionärin muss die Grundversorgung im zunehmenden Wettbewerb mit anderen Anbieterinnen erbringen. Damit ihr dies ohne grössere Wettbewerbsnachteile möglich ist und insbesondere deren Finanzierung realistisch bleibt, müssen entsprechende Bestimmungen geschaffen werden. So soll die Branche zur Finanzierung der Grundversorgung beigezogen werden, wenn die Kosten der Grundversorgungsverpflichtung nicht gedeckt werden können; reichen auch diese Beiträge nicht aus, so entrichtet der Bund die zusätzlich notwendigen Beiträge.
− Schliesslich erhält der Bundesrat den Auftrag, die Ausgestaltung der Grundversorgung regelmässig zu überprüfen und wenn nötig, diese den Kundenbedürfnissen sowie der technologischen Entwicklung anzupassen.
6.2.1 Die Grundversorgung mit Postdiensten
Umfang
Der Grundversorgungsauftrag für Postdienste besteht künftig aus einem Beförderungsauftrag und einem Infrastrukturauftrag. Diese sind jedoch untrennbar miteinander verbunden.
Der Beförderungsauftrag gemäss Artikel 15 Absatz 1 umfasst folgendes Angebot:
− Beförderung von Briefsendungen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Einzelsendungen)
− Beförderung von Postpaketen bis 20 kg im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr (Einzelsendungen)
− abonnierte Zeitungen und Zeitschriften
Dies entspricht den heutigen Postsendungen gemäss Artikel 2 und 3 der Postverordnung. Neu werden diese auf Gesetzesstufe genannt. Der Bundesrat wird gestützt auf diese Vorgabe in der Verordnung die Dienstleistungen im Einzelnen festlegen. Es ist erklärte Absicht des Bundesrates, das Angebot an Postsendungen, welche zur Grundversorgung gehören, im heutigen Umfang zu gewährleisten.
Die Zustellung der Postsendungen erfolgt wie bis anhin an 5 Tagen in der Woche resp. an 6 Tagen für abonnierte Tageszeitungen.