Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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hat, möglichst marktfähig auszugestalten. Dieses System hat sich bei den Preisen der Post ausserhalb des Briefmonopols bis 100g bewährt und wird auch auf die Preise der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angewendet. Einzig die Vorgabe der Distanzunabhängigkeit der Preise soll durch die sektorielle Regulationsbehörde (PostCom) überprüft werden.
Sollte dieses System im Postmarkt entgegen den Erwartungen nicht funktionieren, sieht das Gesetz eine Kompetenz des Bundesrates vor, Preisobergrenzen festzulegen (vgl. Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 4). Er kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, wenn beispielsweise die Finanzierung der Grundversorgung gefährdet sein könnte oder sich zeigt, dass mit den bestehenden Instrumenten die Zielsetzungen des Postgesetzes nicht erreicht werden können. Die Festlegung und Überprüfung der Preise könnte sowohl direkt durch den Bundesrat oder durch eine Weitergabe der Kompetenz an die PostCom erfolgen.
Die Sicherstellung der Grundversorgung
Bei Inkrafttreten des Gesetzes wird weiterhin der Grundversorgungsauftrag per Gesetz der Schweizerischen Post übertragen. In einem vollständigen geöffneten Markt wird − nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren − der Grundversorgungsauftrag mittels Ausschreibung einer Konzession auf eine Anbieterin übertragen. Das Konzept der Grundversorgungskonzession wurde erstmals 1996 im Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) verankert. Das Ausschreibungssystem ist wesentlicher Bestandteil eines Marktgesetzes, dessen grundsätzliches Ziel es ist, zwischen allen Marktteilnehmerinnen gleich lange Spiesse zu schaffen: Die Konzession dient als Instrument, die Grundversorgung in einem offenen Markt möglichst wettbewerbsneutral sicherzustellen, indem − zumindest langfristig − jedes Unternehmen die Chance hat, eine solche Konzession zu erhalten.
Die Konzession wird periodisch und gesamtschweizerisch ausgeschrieben. Sie enthält eine Leistungspflicht sowie weitere damit verbundene Rechte und Pflichten. Ziel der Ausschreibung ist es, diejenige Bewerberin zu eruieren, welche keine oder am wenigsten Abgeltungen für die Erbringung der Grundversorgung verlangt und gleichzeitig die fachlich notwendigen Fähigkeiten zu deren Erbringung nachweist. Die Erfahrungen im Fernmeldebereich haben gezeigt, dass in den ersten Jahren nach der Marktöffnung mangels Bewerberinnen kein eigentliches Ausschreibungsverfahren zustande kommt. Aus diesem Grund wird eine Möglichkeit geschaffen, bei fehlenden Wettbewerbsbedingungen auf eine Ausschreibung zu verzichten (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 21).
Ist die Konzession einmal vergeben, so ist es Sache der Regulationsbehörde, (PostCom) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Die Grundversorgungskonzessionärin muss jährlich einen Qualitätsnachweis erbringen (vgl. dazu Kommentar zu Art. 16). Stellt die PostCom fest, dass die Konzession verletzt worden ist, so kann sie entsprechende Auflagen nach Artikel 28 verfügen.
Der Bundesrat favorisiert das Konzept der Ausschreibung. Er stellt jedoch in der Vernehmlassung als Alternative auch die Vergabe der Grundversorgung mittels gesetzlichem Auftrag zur Diskussion. In diesem Fall würde die Schweizerische Post weiterhin per Gesetz zur Sicherstellung der Grundversorgung verpflichtet. Das effiziente Erbringen der Grundversorgung könnte, wie dies heute auch gemacht wird, anhand periodischer Überprüfungen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben