Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Der Infrastrukturauftrag besteht in der Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl von Zugangspunkten (Poststellen oder Agenturen) zum Postnetz zu betreiben. Der Zugang soll künftig klar und abschliessend geregelt werden. Die mit der Grundversorgung betraute Anbieterin wird sicherstellen müssen, dass die Dienstleistungen in allen Regionen in angemessener Distanz erhältlich sind. Dies entspricht der bereits heute im Postgesetz enthaltenen Vorgabe zum Poststellennetz. Es ist der Grundversorgungskonzessionärin weiterhin freigestellt, ob sie die Zugangspunkte selber betreibt oder ob sie ihren Infrastrukturauftrag in Zusammenarbeit mit Dritten erfüllt. Die Erfahrungen der letzten Jahre mit Agenturlösungen, so zum Beispiel in Zusammenarbeit mit Lebensmittelläden, haben gezeigt, dass die Kooperation mit Privaten für die Kundschaft zu vorteilhaften Lösungen wie längeren und kundenfreundlicheren Öffnungszeiten führen kann. Die Grundversorgungskonzessionärin bleibt auch in diesen Fällen vollumfänglich verantwortlich für die Erfüllung des ihr übertragenen Auftrages, d.h. dass in allen Zugangspunkten die Dienstleistungen der Grundversorgung angeboten werden müssen.

Der Bundesrat erhält zudem einen expliziten Auftrag, periodisch zu überprüfen, ob der Grundversorgungsauftrag aufgrund gesellschaftlicher, technologischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen angepasst werden muss.

Qualität und Preise

Die Dienstleistungen der Grundversorgung müssen in guter Qualität und zu bestimmten Preisen erbracht werden. Es entspricht einem zentralen Postulat der Schweizerischen Grundversorgungspolitik, dass die Dienstleistungen der Grundversorgung preiswert sind; dies findet auch Niederschlag im Verfassungsauftrag von Artikel 92 BV. Aus diesem Grund sollen die Preise für die Brief- und Paketsendungen in der Grundversorgung preiswert, distanzunabhängig und nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden. Die Preise für die Briefsendungen des noch bis 1. April 2012 bestehenden Monopolbereichs werden zudem vom Bundesrat vorgegeben: In diesem Bereich besteht kein Wettbewerb und somit auch keinerlei ausgleichende Kontrolle über die Preise der Schweizerischen Post. Der Bundesrat wird künftig nach Konsultation des Preisüberwachers (vgl. Art. 14 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985, PüG; SR 942.20) Preisobergrenzen für die Monopoldienstleistungen festlegen.

Im Bereich ausserhalb des Monopols und bei einer vollständigen Marktöffnung per 1. April 2012 in der gesamten Grundversorgung sieht der Entwurf keine spezielle Preisregulierung vor. Im Postmarkt ist − im Gegensatz zu Märkten mit natürlichen Monopolen − davon auszugehen, dass Markteintritte grundsätzlich möglich sind (dazu auch Kap. 6.4 sowie vgl. u.a. Plaut Economics, Opening postal markets in Switzerland, Olten, 23. Januar 2007), der Wettbewerb unter den Marktteilnehmerinnen also spielt und dort künftig für angemessene und nicht diskriminierende Preise sorgen wird. So kommt auch die aktuelle Studie Plaut/Frontier zum Schluss, dass in allen von ihr betrachteten Szenarien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht keine Veranlassung zur Regulierung von Preisen besteht. Aus diesem Grund reichen die Mittel des allgemeinen Wettbewerbsrechts aus, um gegen missbräuchliche Preise von marktbeherrschenden Unternehmen vorzugehen: Die Beschwerde an den Preisüberwacher und die Wettbewerbskommission. Gleichzeitig gewährt diese Lösung der Grundversorgungskonzessionärin auch die notwendige Freiheit, um die Preise der Grundversorgung, die sie im Wettbewerb mit anderen Anbieterinnen zu erbringen