Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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kontrolliert werden. Der Bundesrat wäre ebenfalls zu verpflichten, den Umfang und die Finanzierungssituation periodisch zu evaluieren und allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Die Sicherstellung der Grundversorgung mit einem gesetzlichen Auftrag würde sowohl für das Unternehmen als auch für den Bund weniger administrativen und kostenträchtigen Aufwand bedeuten. Aus Sicht der Versorgungssicherheit sind beide Varianten gleichwertig.
Nach eingehender Prüfung wurde auf die Möglichkeit von (1) regionalen Konzessionen und (2) von auf einzelne Produkte beschränkten Konzessionen verzichtet: (1) Eine regionale Aufsplittung würde einerseits kleineren Unternehmen erlauben, in den Markt einzutreten. Anderseits ergäbe sich jedoch daraus der Bedarf nach einer regulierten Zusammenarbeit resp. der Interoperabilität zwischen den Anbieterinnen der einzelnen Regionen. Zudem müsste die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich die Regionen bezüglich ihrer Attraktivität erheblich unterscheiden und dies Auswirkungen auf die Finanzierung hat, welche insbesondere regionalpolitisch unerwünscht wären. Angesichts der Kleinräumigkeit der Schweiz sowie die vermutlich hohen Verbundeffekte einer nationalen Sortierinfrastruktur, ist mit Blick auf eine möglichst effiziente Leistungserbringung auf eine solches Modell zu verzichten. (2) Eine weitere Möglichkeit der Vergabe wäre die Beschränkung der Konzessionen auf Produkte: Je eine Konzession für die Grundversorgung mit Paketen sowie für diejenige mit Briefen. Eine solche inhaltliche Aufsplittung macht jedoch deshalb keinen Sinn, weil gemäss Entwurf die Vorgaben zum Zugang integraler Bestandteil der Grundversorgung sind. Folglich müsste sowohl die Paket- wie auch die Briefanbieterin ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten betreiben, was wiederum aus Sicht der Verbundeffekte nicht sinnvoll erscheint.
Die Finanzierung der Grundversorgung
Die Preise in der Grundversorgung sollen grundsätzlich kostendeckend sein, wenngleich dies aufgrund der Vorgabe zur Distanzunabhängigkeit nicht für jeden einzelnen Brief gelten kann. Trotzdem kann die Grundversorgungskonzessionärin in die Lage geraten, dass sie eine ungebührende Last trägt, weil sie die Preise zur Erreichung der Kostendeckung erhöhen müsste, dies aber aufgrund des Wettbewerbs oder von Vorgaben aus der Konzession nicht tun kann. Dazu kommt, dass sie auch auf Grund der Vorgaben zum Netz der Zugangspunkte ihre Struktur nicht gänzlich auf den Wettbewerb ausrichten kann. Dies ist jedoch nicht schon zum vornhinein bedenklich, im Gegenteil werden die Auswirkungen einer flächendeckenden Versorgung auf die Gesamtwirtschaft als wichtiger erachtet als die Kostendeckung bei der Erbringung der Postdienste. Für die Anbieterin, welcher aufgrund dieser Verpflichtungen unter Umständen Nettokosten entstehen, muss jedoch während beider Phasen ein entsprechender Abgeltungsmechanismus vorgesehen werden.
Die Finanzierung der Grundversorgung wird bis zur vollständigen Marktöffnung per 1. April 2012 mit den Einnahmen aus dem Monopol sichergestellt. Gestützt auf die Schlüsse der Studie Plaut/Frontier kann davon ausgegangen werden, dass die Einnahmen aus dem 50g-Monopol zur Finanzierung ausreichen.
Mit vollständiger Marktöffnung per 1. April 2012 wird von der Grundversorgungskonzessionärin erwartet, dass sie die Grundversorgung − ohne Monopol − selbsttragend erbringen kann. Gemäss Plaut/Frontier sollte dies, unter Annahme dass die Post Grundversorgungskonzessionärin ist und sie die entsprechenden Kostenanpassungen vornehmen kann, auch möglich sein. Mit dem Erlass des neuen Gesetzes