Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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kommt es jedoch bezüglich der Bewältigung der Kosten der Grundversorgung zu einem Systemwechsel: Im Unterscheid zu heute geht es nicht mehr darum, allenfalls nicht gedeckte Kosten aus einem Fonds zu finanzieren, sondern − angesichts des offenen Marktes − darum, die Grundversorgungskonzessionärin im Wettbewerb nicht zu benachteiligen und ihr, falls ihr ein Nachteil aus der Verpflichtung erwächst, diesen abzugelten. Zeigt sich, dass die Grundversorgungsverpflichtung zu Nettokosten führt, so hat die Konzessionärin gemäss Artikel 17 Absatz 1 Anspruch auf deren Abgeltung, wenn sie diese bei der Bewerbung geltend gemacht hat und die PostCom sie nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Nettokosten erfüllt sind, als Konzessionärin gewählt hat. Ist dies der Fall, so errichtet die PostCom einen Fonds zur Finanzierung dieser Kosten. Der zu finanzierende Betrag wird dabei anteilsmässig auf die Umsätze derjenigen Anbieterinnen verteilt, welche Dienste im Bereich der Grundversorgung erbringen.

Künftig sollen also alle Anbieterinnen, welche im Bereich der Grundversorgung tätig sind, zur Finanzierung dieser Nettokosten beitragen. Die Grundversorgungskonzessionärin muss folglich nicht schon vor Geltendmachung einer Abgeltung mit eigenen Einnahmen aus der Grundversorgung ihre Nettokosten querfinanzieren. Eine solche Doppelbelastung der Einnahmen aus der Grundversorgung würde zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der Konzessionärin führen. Diese ist allerdings, wie alle anderen meldepflichtigen Anbieterinnen auch, abgabepflichtig auf den Umsätzen aus ihren Grundversorgungsdienstleistungen. Dieses Finanzierungskonzept entspricht demjenigen der Fernmeldegesetzgebung.

Reicht dieser Fonds dennoch nicht aus zur Deckung der Nettokosten, so entrichtet der Bund gemäss Artikel 36 Absatz 4 eine Abgeltung zur Finanzierung der Grundversorgung. Dies kann dann der Fall sein, wenn die zu finanzierende Lücke nur mit unverhältnismässig hohen Belastungen der Anbieterinnen geschlossen werden könnte. Das Parlament beschliesst in diesem Fall den entsprechenden Betrag in Form eines einfachen Bundesbeschlusses im Rahmen des Voranschlages.

Rechte der Grundversorgungskonzessionärin

Die Grundversorgungsverpflichtung sollte zu keiner Wettbewerbsverzerrung zwischen Grundversorgungskonzessionärin und den anderen Anbieterinnen führen. Aus diesem Grund werden alle Privilegien, welche heute der Schweizerischen Post zukommen [z.Bsp. Steuerprivileg, Ausnahme von der Mehrwertsteuer in der Revision des Mehrwertsteuergesetzes (MwStG; SR 641.20)], künftig abgeschafft. Die Gewährung von exklusiven Rechten ist nur dort gerechtfertigt, wo diese unmittelbar im Zusammenhang mit der ordentlichen Erfüllung ihres Auftrages steht: Die Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ermöglicht die Erbringung der A-Post-Dienste und die unentgeltliche Benutzung des öffentlichen Grundes ist erforderlich für die ausreichende Versorgung des Landes mit öffentlichen Briefkästen. Diese Vorrechte der Grundversorgungsbeauftragten werden durch den Umstand relativiert, dass andere Anbieterinnen sowohl für die Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot9 wie auch für die Benutzung des öffentlichen Grundes bei den kantonalen resp. kommunalen Behörden entsprechende Gesuche stellen können.

9 Gemäss Art. 92 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) können die Kantone Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot gewähren.