Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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6.2.2 Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

Die Schweizerische Post ist heute per Gesetz verpflichtet, nebst den Dienstleistungen des Postverkehrs auch solche des Zahlungsverkehrs anzubieten. Die Grundversorgungsverpflichtung beinhaltet das Angebot der Einzahlung, der Auszahlung und der Überweisung. Die Vorgaben für die Dichte des Poststellennetzes nach Artikel 2 Absatz 3 PG gelten auch für den Zahlungsverkehr; so müssen die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs flächendeckend in allen Regionen und für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sein. Eine Ausnahme von dieser Vorgabe enthält die Bestimmung von Artikel 6 Absatz 2 Postverordnung. Sie erlaubt es heute der Post, auf das Anbieten von Zahlungsverkehrsdienstleistungen zu verzichten, wenn dies aus Gründen der Sicherheit geboten erscheint.

Wie in Kap. 6.2 vorstehend dargelegt, werden im Entwurf des Postgesetzes die Grundversorgung für Postdienste und diejenige für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs separat geregelt. Wie bereits angetönt, handelt es sich dabei um sehr verschiedene Dienstleistungen, die auf verschiedenen Märkten und für verschiedene Kundenbedürfnisse erbracht werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere in den Anforderungen an die Infrastrukturen und an die Ausbildung des Personals. So fällt der Zahlungsverkehr mit der Verpflichtung, Bareinzahlungen und -auszahlungen anzubieten, unter das Geldwäschereigesetz. Dies bringt erhöhte Sorgfaltspflichten des Personals mit sich, die für die Grundversorgungsverpflichtung für Postdienste nicht erforderlich sind. Gleichzeitig macht die Durchführung von Barzahlungsgeschäften in den Poststellen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig. Dies führt dazu, dass das Anbieten von Zahlungsverkehrsdiensten in einer Poststelle mit erheblichen Kosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich die bisherige Gleichbehandlung von Postdiensten und Zahlungsverkehr im Bezug auf die Dichte der Poststellen sachlich nicht rechtfertigen und ist nur historisch zu erklären. Der vorliegende Entwurf sieht deshalb eine auf den Zahlungsverkehr zugeschnittene Lösung bezüglich des Umfangs (inkl. Zugang), der Steuerung und der Finanzierung vor.

Die Post wird auch künftig verpflichtet, den Zahlungsverkehr landesweit in angemessener Weise sicherzustellen. Die Dienstleistungen umfassen wie bis anhin Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen (vgl. Erläuterungen zu Art. 38). Damit ändert sich nichts am Grundauftrag, wie er heute formuliert ist. Bei der konkreten Ausgestaltung soll der Post jedoch die Möglichkeit belassen werden, den Zugang entsprechend der technologischen Entwicklung, den Kundenbedürfnissen und der Nachfrageentwicklung anzupassen. So kann sie die Dienstleistungen mittels bedienter Poststellen, Postomaten, mittels Briefverkehr oder einem System für elektronischen Zahlungsverkehr anbieten. Die Änderung im Auftrag im Vergleich zu heute bezieht sich mithin nicht auf den Umfang des Angebots, sondern auf die Art und Weise, wie die Leistung erbracht wird. Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz kann der Bundesrat insbesondere sicherstellen, dass die Art und Weise des Zugangs den Bedürfnissen der Bevölkerung entspricht. Erachtet er es für notwendig, so kann er gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 die Vorgaben in der Verordnung bezüglich des Angebots von Zugangspunkten konkretisieren.

Diese Regelung soll es erlauben, die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs optimal an den Kundenbedürfnissen auszurichten. Dass sich diese Bedürfnisse − vor allem angesichts der technologischen Entwicklungen − über die Jahre hinweg ändern, zeigt