Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
sich insbesondere bei den Bareinzahlungen und -auszahlungen: Die Einzahlungen sind seit Jahren rückläufig, die Auszahlungen praktisch ganz verschwunden. Gleichzeitig entspricht die Verpflichtung in Artikel 38 auch dem Bedürfnis der Post nach einer gewissen Flexibilität, die notwendig ist, um den Zahlungsverkehr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erbringen und mögliche Rationalisierungsmassnahmen auszuschöpfen.
Die Dienstleistungen müssen kostendeckend erbracht werden. Konkret bedeutet dies, dass der finanzielle Aufwand zum Anbieten von Zahlungsverkehrsdienstleistungen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung dieser Dienstleistungen stehen muss. Dies ist auch deshalb notwendig, weil – anders als bei der Grundversorgung mit Postdiensten – kein Fonds und keine Abgeltung für allfällige Finanzierungslücken vorgesehen sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die Finanzierung aus den reservierten Postdiensten während der ersten Phase der Marktöffnung bis zum 1. April 2012.
6.3 Marktordnung
Bisherige Regelung
Eine ausdrückliche Umschreibung des Postmarktes im Sinne des Geltungsbereichs des Gesetzes gibt es in der heutigen Gesetzgebung nicht. Jene ergibt sich vielmehr aus der Definition der reservierten und nicht reservierten Dienste. Zu den reservierten Diensten gehören adressierte inländische und aus dem Ausland eingehende Briefe bis 100 g, zu den nicht reservierten Postdiensten gehören adressierte inländische und aus dem Ausland eingehende Briefe über 100 g, adressierte Pakete bis 20 kg, Briefe ins Ausland, Ein-, Auszahlungen und Überweisungen sowie abonnierte Zeitungen und Zeitschriften im ordentlichen Zustellgang.
Der künftige Postmarkt - Geltungsbereich des Gesetzes
Auch im vorliegenden Gesetzesentwurf wird auf eine direkte Definition des Begriffs „Postmarkt“ verzichtet. Der Postmarkt definiert sich aufgrund des persönlichen Geltungsbereiches in Artikel 2, wonach alle Anbieterinnen, welche gewerbsmässig Postdienste nach Artikel 3 Buchstabe a erbringen, diesem Gesetz unterstellt sind.
Im Unterschied zu heute wird künftig bezüglich der Umschreibung des Postmarktes keine Abgrenzung mit dem Kriterium "Preis" oder "Geschwindigkeit" der angebotenen Dienstleistung gemacht. Neu fallen also mit Inkrafttreten des Gesetzes auch diejenigen Anbieterinnen unter das Postgesetz, die Express- und Kurierdienste anbieten oder die Frühzustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften besorgen. Die einzige Segmentierung bezieht sich bis zum 1. April 2012 auf die Monopolgrenze von 50g. Diese Grenze ist aber ohne Einfluss auf die Marktdefinition.