Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Marktordnung bei einer Monopolgrenze von 50 g:
Dienste im Postmarkt Reservierte Dienste Übrige Dienste (Monopol)
Adressierte inländische und aus - Adressierte inländische und aus dem Ausland eingehende dem Ausland eingehende Briefe
Briefe über 50g
bis 50g
- Briefe ins Ausland
- Adressierte Pakete bis 20 kg im Inland und grenzüber-
schreitender Verkehr
- Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften im ordentlichen
Zustellgang und in der Frühzustellung
- Express und Kurier
Mit der vollständigen Marktöffnung per 1. April 2012 ändert sich am Angebotsumfang nichts mehr. Hingegen fällt die Aufteilung der beiden Spalten "reservierte/übrige Dienste" − wegen der Aufhebung des Monopols − weg:
Dienste im Postmarkt
- Adressierte Briefsendungen im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr
- Adressierte Pakete bis 20 kg im Inland und grenzüberschreitender Verkehr
- Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften im ordentlichen Zustellgang und in der Frühzustel-
lung
- Express und Kurier
Mit dieser Marktdefinition (Prozessdefinition einerseits und Produktdefinition andererseits) wird erreicht, dass die Beförderung von nicht adressierten und über 20 kg schweren "Produkten" vom Postgesetz ausgenommen ist. Diese Ausschlüsse machen Sinn, weil andernfalls einerseits das ganze Transportgewerbe anderseits aber auch die Branche der unadressierten Werbesendungen (Direct Mailing) vom Postgesetz erfasst bzw. einer Meldepflicht unterliegen würde.
Die Meldepflicht
Mit der Erweiterung des Postmarktes wird gleichzeitig der Zugang zum Markt erleichtert. Anstelle der heutigen Konzession tritt neu eine Meldepflicht für diejenigen Anbieterinnen, die unter das Postgesetz fallen. Wer die im Gesetz in Artikel 6 formulierten Kriterien erfüllt, meldet sich bei der PostCom und kann damit als Anbieterin im Postmarkt auftreten. Dies ist eine wesentliche Erleichterung im Vergleich zur heutigen Regelung, wonach der Markteintritt erst nach vorgängiger Zulassung möglich ist. Das heutige Konzessionssystem ist aus rechtlicher Sicht und