Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

inbesondere unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht mehr zeitgemäss: Es handelt sich nicht um exklusive Rechte im Rahmen eines Monopols und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und die Aufsicht über die Marktöffnung lassen sich ausreichend garantieren im Rahmen einer Meldepflicht.

Die Kontrolle der Einhaltung der im Gesetz formulierten Kriterien obliegt der Regulationsbehörde. Die wesentlichste Auflage an die Anbieterinnen im Postmarkt ist die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Diese Verpflichtung soll auch künftig verhindern, dass der Wettbewerb im Postmarkt sich auf Kosten der Löhne und der Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickeln kann. Es wird deshalb Aufgabe der PostCom sein, anhand der bisher gemachten Erfahrungen einen Qualitätsstandard bezüglich der Arbeitsbedingungen festzusetzen, welcher von allen Marktteilnehmerinnen gewährleistet werden muss. Dieser bezieht sich insbesondere auf die Salärstruktur, Regelung der Arbeitszeiten, Überstunden und Ferien. Die branchenüblichen Arbeitsbedingungen können nicht durch Auslagerungen von Arbeiten oder mittels Franchising umgangen werden: Dasjenige Unternehmen, welches nach dem Gesetz meldepflichtig ist, muss für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch alle am Prozess der Erbringung seiner Postdienste beteiligten Unternehmen sorgen. Die Wirksamkeit der Aufsicht ist auch bei einem Meldesystem hoch, die Aufsichtsmassnahmen werden im Vergleich zu heute sogar noch ausgebaut. Die Gewährleistung der brachenüblichen Arbeitsbedingungen könnte am besten mit dem Abschluss eines Branchen-GAV sichergestellt werden; dies ist jedoch Aufgabe der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers. Kommt kein GAV zu stande und werden die branchenüblichen Arbeitsbedingungen wiederholt missbräuchlich verletzt kann der Bundesrat gestützt auf Art. 360a Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) einen Normalarbeitsvertrag für die Branche erlassen.

Wie wichtig eine Kontrolle der Arbeitsbedingungen in der Branche ist, zeigen verschiedene Beispiele im europäischen Umfeld: In Deutschland sah man sich aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen unlängst gezwungen, nachträglich branchenweite Mindestlöhne festzusetzen. Ebenso verzögerte die Diskussion über fehlende Arbeitsstandards die vollständige Marktöffnung in den Niederlanden.

Zu den Einzelheiten der Meldepflicht vgl. die Erläuterungen zu Artikel 5ff.

6.4 Die Postkommission (PostCom)

Mit der Öffnung des Marktes soll eine institutionell unabhängige Regulationsbehörde geschaffen werden. Die heutige Postregulationsbehörde (PostReg) soll gemäss dem vorliegenden Entwurf in eine neu zu bildende Postkommission (PostCom) überführt werden. Die PostCom wird die Aufgaben der Wirtschaftsaufsicht der vormaligen PostReg wahrnehmen. Sie befasst sich mit der Funktionsweise des Marktes und mit den notwendigen staatlichen Eingriffen bei Marktversagen. Eine Aufsicht eigens für den Postmarkt ist nach wie vor notwendig; mit Eintritt eines funktionierenden Wettbewerbs soll diese jedoch graduell reduziert werden können und durch die ordentliche Wettbewerbsaufsicht (Wettbewerbskommission und Preisüberwacher) ersetzt werden.