Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Wahrnehmung der schweizerischen Interessen in internationalen Organisationen übertragen (vgl. Art. 41).

7 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

7.1 Postgesetz

7.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieser Artikel nennt die mit dem Erlass des Postgesetzes angestrebten Ziele. Er hat keine unmittelbar normative Bedeutung, dient jedoch als Richtschnur zur Auslegung der materiellen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Das Postgesetz konkretisiert den Verfassungsauftrag von Artikel 92 BV. Es stellt sicher, dass Bevölkerung und Wirtschaft in allen Landesgegenden vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten erhalten. Zu diesem Zweck wird im Gesetz einerseits der Auftrag für eine flächendeckende Grundversorgung verankert; anderseits soll mit der Schaffung von wirksamem Wettbewerb zwischen den Postdienstanbieterinnen zu einem vielfältigen Angebot an hochwertigen Postdiensten und günstigen Preisen beigetragen werden.

Art. 2 Gegenstand

Hiermit wird der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Erlasses festgesetzt. Vom Gesetz werden alle juristischen und natürlichen Personen erfasst, welche gewerbsmässig und für Dritte Postdienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a erbringen. "Gewerbsmässig" handelt, wer Sendungen für Dritte befördert und damit einen wirtschaftlichen Erfolg beabsichtigt. Bei der Frage nach der "Erbringung" wird darauf abgestellt, ob ein Kundenverhältnis vorliegt: Wer den Kunden gegenüber als Dienstleisterin auftritt, die Verträge abschliesst, die Dienstleistungen gewährleistet und dafür Rechnung stellt, ist grundsätzlich eine Anbieterin von Postdiensten. Es spielt dabei keine Rolle, ob ihre Tätigkeit alle Elemente der Wertschöpfungskette, d.h. Annahme, Abholung, Sortierung, Transport sowie Zustellung, umfasst.

Das Postgesetz regelt weiter die Erbringung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 35f. Der persönliche Geltungsbereich im Bereich des Zahlungsverkehrs beschränkt sich auf die Schweizerische Post.

Art. 3 Begriffe

Der Begriff-Artikel hat im PG insofern eine wesentliche Bedeutung, als aufgrund der Begriffumschreibungen die Tätigkeiten im Postmarkt definiert werden und damit der Geltungsbereich des Gesetzes umschrieben wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 2).

In diesem Gesetz gelten als Postdienste die Annahme, Abholung, Sortierung, der Transport sowie die Zustellung von adressierten Postsendungen. Dieser Prozess wird auch als Beförderung von Postsendungen verstanden. Unter Postsendungen sind Briefsendungen, Postpakete bis 30 kg sowie Zeitungen und Zeitschriften zu verste-