Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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hen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies inländische, aus dem Ausland eingehende oder ins Ausland gehende Postsendungen sind. Es spielt für den Geltungsbereich grundsätzlich auch keine Rolle, zu welchem Preis und mit welcher Geschwindigkeit die Postsendungen zugestellt werden. Als Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gelten Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.

Art. 4 Evaluation

Die Ansprüche an die Grundversorgung ändern sich im Laufe der Zeit. So ist beispielsweise die Entwicklung der Nachfrage im Zahlungsverkehr und im Besonderen nach Bareinzahlungen und -auszahlungen zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussehbar. Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt, periodisch zu evaluieren, ob der Inhalt der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Gesetz und Verordnung den gesellschaftlichen, technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst werden muss.

7.1.2 Postdienste

7.1.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Meldepflicht

Wer im Sinne von Artikel 2 Postdienste gewerbsmässig erbringt ist grundsätzlich meldepflichtig. Die Meldepflicht dient dem Ziel der kontrollierten Marktöffnung: Sie gewährleistet einerseits, dass alle Anbieterinnen bei der Ausübung ihres Gewerbes den gleichen Rechten und Pflichten unterstellt sind, anderseits soll sie sicherstellen, dass die Anforderungen an die Anbieterinnen von Artikel 6 wirksam durchgesetzt werden können. Auf die bis anhin geltende Formel, dass nur diejenige Anbieterin meldepflichtig ist, welche kumulativ alle Elemente der Wertschöpfungskette erbringt oder zumindest diesen ganzen Prozess steuert, wird künftig verzichtet. Es ist durchaus möglich, dass sich ein Unternehmen auf das Erbringen von postalischen Vorleistungen spezialisiert (sogn. "Konsolidierer"). Dieses liesse sich unter dem heutigen System nicht erfassen, weil es nicht die ganze Wertschöpfungskette erbringt und gleichzeitig auch niemand die Steuerung dieses Prozesses innehat. Ein Konsolidierer kann jedoch ein relevanter Marktteilnehmer darstellen und muss erfasst werden können. Mit der in Absatz 2 verankerten Ausnahmemöglichkeit kann der Bundesrat verhindern, dass kleinere Unternehmen, wie z.Bsp. Druckereien, welche gewisse Vorleistungen übernehmen, von der Meldepflicht erfasst werden. Absender, welche auf eigene Kosten gewisse Vorleistungen erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich und damit auch nicht unter die Meldepflicht, da sie nicht gegenüber einem Kunden als Erbringerin von Postdiensten auftreten. Der Geltungsbereich der Meldepflicht lässt sich jedoch nicht abschliessend umreissen und muss im Einzelfall mit Blick auf ihren Zweck bestimmt werden.

Die Meldepflicht ermöglicht einen raschen und unkomplizierten Markteintritt. Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nach und reicht es die entsprechenden Unterlagen ein, so kann es grundsätzlich seine Tätigkeit aufnehmen. Entsprechende Meldefristen sind vom Bundesrat festzulegen. Die Zulassung erfolgt nachträglich bzw. die zuständige Behörde interveniert nachträglich, wenn die Anmeldung aus