Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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7.1.2.3 Grundversorgungsauftrag vor der vollständigen Marktöffnung
Art. 18 Grundversorgungsauftrag
Bei Inkrafttreten des Gesetzes wird weiterhin die Schweizerische Post mit der Sicherstellung der Grundversorgung gemäss Artikel 15ff. beauftragt. Die Bestimmungen über die Grundversorgungskonzession gemäss Artikel 21ff. gelten analog, resp. die Post übernimmt alle Pflichten und Rechte der späteren Grundversorgungskonzessionärin. Die PostCom beaufsichtigt die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages mit denselben Mitteln wie die spätere Konzession (vgl. Aufgabenkatalog der PostCom in Art. 27 Abs. 2 Bst. c). Die Post kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch Dritte beiziehen resp. Aufgaben an diese übertragen. Dabei bleibt sie verantwortlich für die Aufgabenerfüllung und bietet Gewähr dafür, dass die beauftragten Dritten die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Diese gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Aufgaben an Dritte soll insbesondere auch die Übertragung von Aufgaben an Tochtergesellschaften der Schweizerischen Post ermöglichen.
Art. 19 Reservierter Dienst
Zur Erfüllung ihres Auftrages hat die Schweizerische Post gestützt auf Absatz 1 weiterhin ein Monopol auf der Beförderung von Briefen bis 50 g. Mit den Einnahmen aus diesem Monopol sollen die Kosten aus der Grundversorgungsverpflichtung finanziert werden (vgl. Art. 20). Das Monopol umfasst nebst den Einzelsendungen der Grundversorgung bis zu 50 g auch alle Brief-Massensendungen, die leichter als 50 g sind. Massensendungen machen heute einen grossen Teil der Sendeaufträge aus. Würde man sie aus dem Monopol herausnehmen, so käme dies einer verdeckten Liberalisierung gleich.
Wie bis anhin sollen gemäss Absatz 2 auch künftig die Express- und Kurierdienste vom Monopol ausgenommen werden. Der Bundesrat wird in der Verordnung festlegen, welche Dienste als Express- und Kurierdienste gelten.
Da im Monopolbereich der Wettbewerb fehlt, welcher für volkswirtschaftlich optimale Preise sorgen könnte, werden die Preisobergrenzen für Einzelsendungen von Kleinkunden in den reservierten Diensten gestützt auf Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt. Er orientiert sich dabei an den durch die Verfassung vorgegebenen Kriterien der Angemessenheit ("preiswert") und der Berechnung nach gleichen Grundsätzen. Darüber hinaus müssen die Preise distanzunabhängig und kostendeckend sein. Ersteres entspricht einem anerkannten Anliegen der Grundversorgungspolitik, Zweiteres legt die untere Preislimite fest, untersagt aber nicht, dass mit den Preisen ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden darf. Wie bis anhin soll es der Post möglich sein, für Geschäftskunden, welche unterschiedliche postalische Bedürfnisse haben und denen entsprechende Lösungen angeboten werden sollen, die Preise im Einzelfall nach Aufwand festzulegen. Unter Geschäftskunden sind Kunden zu verstehen, welche regelmässig grosse Mengen von Sendungen aufgeben; es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um inhaltsgleiche Massensendungen oder um grosse Mengen von verschiedensten Sendungen handelt. Dabei muss die Post darauf achten, dass sie für vergleichbare Leistungen dieselben Kalkulationsgrundsätze anwendet und die Kundinnen und Kunden rechtsgleich behandelt werden. Insbesondere