Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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sind Kleinkunden gleichzubehandeln, welche Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern (zum Begriff der Kleinkunden vgl. Kommentar zu Art. 16).
Art. 20 Finanzierung, Rechnungslegung
Absatz 1 hält fest, dass die Einnahmen aus dem Monopol nur zur Finanzierung anderer Postdienste der Grundversorgung und nicht zur Quersubventionierung von Diensten und insbesondere Postdiensten verwendet werden dürfen, welche ausserhalb der Grundversorgungsverpflichtung erbracht werden. Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Artikel 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit gesetzlich gewährten Monopolgeldern der Wettbewerb verzerrt wird. Die PostCom kann bei begründetem Verdacht oder auf Anzeige hin von der Grundversorgungsanbieterin verlangen, dass sie nachweist, dass sie das Quersubventionierungsverbot eingehalten hat. Zu diesem Zweck muss sie gemäss Absatz 2 eine getrennte Buchführung und ein taugliches Kostenrechnungssystem aufweisen. Der Bundesrat legt fest, welche Daten für diesen Nachweis erforderlich sind.
7.1.2.4 Grundversorgungskonzession nach der vollständigen Marktöffnung
Art. 21 Konzessionserteilung
Wenn der Markt per 1. April 2012 vollständig geöffnet ist, wird die flächendeckende Grundversorgung nach einer Übergangszeit von 5 Jahren (vgl. Übergangsbestimmungen Art. 43) mit der Vergabe einer Grundversorgungskonzession sichergestellt. Die PostCom erteilt diese periodisch. Es ist Sache der PostCom über deren Dauer zu entscheiden; sie berücksichtigt dabei sowohl volkswirtschaftliche wie auch betriebswirtschaftliche Überlegungen. In Satz 2 wird festgehalten, dass nur eine gesamtschweizerische Konzession ausgeschrieben wird und diese das gesamte Spektrum der Dienste umfasst (vgl. dazu die Ausführungen in Kap. 6.2.1).
Die Ausschreibung orientiert sich an den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz (Absatz 2). Die Konzession geht an diejenige Anbieterin, welche fachlich geeignet ist und die Grundversorgung selbsttragend erbringen kann. Findet sich keine solche Anbieterin, resp. beanspruchen alle Bewerberinnen eine Abgeltung, so kommt diejenige zum Zuge, welche das günstigste Angebot macht resp. am wenigsten Abgeltungen geltend macht. Die mit der Konzessionserteilung verbundenen Exklusivrechte − Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grundes − dienen der unmittelbaren Erfüllung des Grundversorgungsauftrages im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Die Konzession stützt sich auf die umfassende Gesetzgebungskompetenz von Artikel 92 BV. Sie dient der Sicherstellung eines öffentlichen Interesses und ist mit Blick auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) grundsatzkonform. Um zu vermeiden, dass die Grundversorgungssicherheit durch langwierige Rechtsmittelwege gefährdet werden kann, soll die Beschwerde gegen Konzessionsentscheide an das Bundesgericht im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ausgeschlossen werden (vgl. Änderungen bisherigen Rechts, Kap. 7.2).