Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Es ist Sache der Kommission, zu entscheiden, ob überhaupt eine Konzessionsausschreibung erfolgt. Die Auktionierung einer Konzession ist grundsätzlich nur unter Wettbewerbsbedingungen zielführend; nur dann sind nämlich die Bewerberinnen unter Konkurrenzdruck gezwungen, ein möglichst günstiges Angebot zu machen. Ist bereits im Vornhinein offensichtlich, dass das Ausschreibungsverfahren nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, so kann die Kommission beschliessen, auf die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zu verzichten. Diesfalls kann die PostCom gestützt auf Absatz 3 die Konzession direkt vergeben. Dies kann sie auch tun, wenn sich erst nach Prüfung der Angebote herausstellt, dass die notwendigen Wettbewerbsbedingungen nicht vorgeherrscht haben. Wenn sich keine Anbieterin bereit erklärt, so kann sie eine oder mehrere Anbieterinnen von Postdiensten heranziehen.

Gestützt auf Absatz 4 kann die Konzessionärin zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritte beiziehen, resp. die Aufgaben Dritten übertragen. Dabei bleibt die Konzessionärin verantwortlich für die Aufgabenerfüllung und bietet Gewähr dafür, dass die beauftragten Dritten die gesetzlichen Anforderungen und die Konzessionsvorgaben einhalten. Es sind insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 zur Übertragung der Konzession zu beachten.

Art. 22 Konzessionsvoraussetzungen

Die Bewerberin für die Grundversorgungskonzession muss − nebst den für alle Anbieterinnen geltenden Voraussetzungen des Artikel 6 (Meldepflicht) − nachweisen, dass sie die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen mitbringt, die für eine nachhaltige Sicherstellung der Grundversorgung notwendig sind. Damit soll das Risiko vermindert werden, dass eine Grundversorgungsanbieterin während der Konzessionsdauer nicht mehr im Stande ist, die gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung zu erbringen. Der Nachweis der Nettokosten aus der Grundversorgungsverpflichtung muss den vom Bundesrat festgelegten Grundsätzen entsprechen (vgl. Art. 25 Abs. 1).

Art. 23 Übertragung der Konzession

Damit das Verfahren zur Vergabe der Konzession nicht auf diesem Wege umgangen werden kann, muss jede Übertragung von der PostCom genehmigt werden. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft diese die Einhaltung der gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen.

Art. 24 Änderung und Widerruf der Konzession

Technologische oder wirtschaftliche Entwicklungen können eine Änderung oder im äussersten Fall einen Widerruf der Konzession rechtfertigen. In Fällen des Widerrufs hat die Konzessionärin Anspruch auf Entschädigung, wenn erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen damit verbunden sind; dasselbe gilt bei einer wesentlichen Änderung. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Änderungen der Konzession als Folge von aufsichts- oder strafrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 28).