Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten
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Art. 25 Abgeltung
Mit dem System der Konzessionsausschreibung soll grundsätzlich jene Anbieterin mit der Grundversorgungsverpflichtung beauftragt werden, welche diese selbsttragend resp. preisfinanziert erbringen kann oder diejenige, die am wenigsten Abgeltungen verlangt. Wird eine Bewerberin gewählt, welche bei ihrer Bewerbung nachgewiesen hat, dass die Grundversorgungsverpflichtung zu Nettokosten führt, dann hat sie gestützt auf Absatz 1 Anspruch auf eine entsprechende Abgeltung aus dem Fonds, welcher mit den Abgaben gemäss Artikel 36 gespiesen wird. Der Bundesrat legt die Grundsätze in der Verordnung fest, nach denen Nettokosten aus der Grundversorgungsverpflichtung geltend gemacht werden können. Er orientiert sich dabei auch an den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Rechts. Die Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnis, das eine Anbieterin mit diesen Verpflichtungen und demjenigen, das eine Anbieterin ohne diese Verpflichtungen macht. Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass die Konzession direkt an eine Anbieterin erteilt worden ist: Die Konzessionärin hat dann Anspruch auf Abgeltung der bei Konzessionserteilung festgehaltenen Nettokosten.
Wird auf eine Ausschreibung verzichtet oder führt diese nicht zu einer geeigneten Bewerbung muss die PostCom gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 eine oder sogar mehrere Unternehmen heranziehen. Diese haben gemäss Absatz 2 Anspruch auf Abgeltung im Umfang der Nettokosten der Grundversorgungsverpflichtung.
Wird eine Abgeltung gemäss Absatz 1 und Absatz 2 bezahlt, so muss die betreffende Grundversorgungskonzessionärin zur Kontrolle der Verwendung dieser Beträge gemäss Absatz 3 der PostCom jährlich alle für die Kostenevaluation und -kontrolle notwendigen Informationen liefern. Insbesondere muss dabei nachgewiesen werden, dass keine Quersubventionierungen von Diensten ausserhalb der Grundversorgung durch Abgeltungen erfolgt sind. Zu diesem Zweck muss die Konzessionärin analog Artikel 20 Absatz 2 eine getrennte Buchführung und ein taugliches Kostenrechnungssystem aufweisen. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Buchführung und das Kostenrechnungssystem fest.
7.1.2.5 Die Postkommission (PostCom)
Art. 26 Organisation
Im diesem Abschnitt werden Organisation und Aufgaben der Regulierungsbehörde festgelegt. Die heute bestehende PostReg soll nach dem Vorbild der bereits bestehenden Regulierungskommissionen, ComCom und ElCom, durch eine unabhängige Behördenkommission mit Fachsekretariat, die Postkommission (PostCom), ersetzt werden.
Nach Absatz 1 wählt der Bundesrat die Mitglieder der Kommission. Diese müssen unabhängige Sachverständige sein, sie dürfen in keiner Weise rechtliche Verbindungen zu einer Unternehmung haben, welche Postdienste erbringt. Der Bundesrat achtet auf eine paritätische personelle Zusammensetzung: In der Kommission sollen nicht nur Sachverständige mit Erfahrung im Bereich der Postdienste sondern ebenso Konsumentinnen- und Konsumenteninteressen vertreten sein.