Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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Das in Absatz 2 verankerte Prinzip der Unabhängigkeit beinhaltet die Weisungsungebundenheit. Das heisst, dass die Kommission unabhängig ist von Bundesrat und dem Departement, dem sie administrativ zugeordnet ist. Der PostCom steht ein Fachsekretariat zur Verfügung, welches mit genügend Mitteln zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben ausgestattet wird. Der Bundesrat legt die Aufgabenteilung zwischen der Kommission und dem Fachsekretariat in der Verordnung fest. Er orientiert sich dabei an der Wichtigkeit der Entscheide und am Grundsatz der Verfahrensökonomie.

Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Kommission aus. Im Rahmen dieser Aufsicht genehmigt er nach Absatz 3 ihr Organisations- und Geschäftsführungsreglement. Er nimmt jährlich Kenntnis vom Tätigkeitsbericht sowie der strategischen Ziele der Regulationsbehörde.

Art. 27 Aufgaben

Nach Absatz 1 überwacht die PostCom die Einhaltung des Gesetzes und erlässt die für dessen Vollzug notwendigen Verfügungen. Sie ist überall dort zuständig, wo nicht ausdrücklich eine andere Behörde mit der Aufgabe betraut ist. Zu diesem Zweck erlässt sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die notwendigen Verfügungen und übt die Aufsicht mit den in Artikel 28 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mitteln aus.

Die Aufgabe der Regulationsbehörde besteht vorrangig darin, das Geschehen im Postmarkt zu regulieren und zu beaufsichtigen. Ihre Zuständigkeiten sind dabei auf Fragen, die sich aus der Anwendung der Postgesetzgebung ergeben, beschränkt. Für Fragen des allgemeinen Wettbewerbsrechts, insbesondere in Fällen unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, sind die allgemeinen Wettbewerbsbehörden, die WEKO sowie der Preisüberwacher, zuständig.

Der Übersichtlichkeit wegen werden in Absatz 2 die zentralen Aufgaben der Postkommission aufgezählt; die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend.

Als wichtiger Themenbereich erwähnt Buchstabe a die Aufsicht über die meldepflichtigen Anbieterinnen durch die Regulationsbehörde. Zum einen überprüft sie jährlich die gemeldeten Anbieterinnen im Rahmen eines Hearings, zum anderen kann sie auf Verdacht hin Untersuchungen einleiten und durchführen. Im Rahmen dieser Marktaufsicht ist sie insbesondere für die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen zuständig. Auch hier stehen ihr zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben aufsichtsrechtliche Massnahmen zu Verfügung (vgl. Art. 28).

Buchstabe b bis e erwähnen die Aufgaben der Regulationsbehörde im Bereich der Sicherstellung der Grundversorgung. Die Ausschreibung und die Erteilung der Konzession sind Sache der PostCom. Der Entscheid, ob auf eine Ausschreibung verzichtet werden soll, steht allein in ihrer Kompetenz. Die Regulationsbehörde prüft nach Buchstabe c periodisch, dort wo nötig mindestens jährlich, die Berichterstattung der Konzessionärin resp. während der Zeit des 50 g Monopols die Berichterstattung der Schweizerischen Post über die Qualität der Grundversorgung. Die Konzessionärin, resp. die Schweizerische Post muss zu diesem Zweck die erforderlichen Informationen liefern (vgl. Art. 16 Abs. 1). Zudem überwacht sie die Distanzunabhängigkeit der Preise in der Grundversorgung sowie die Einhaltung der vom Bundesrat festgelegten Preisobergrenzen im Monopolbereich. Stellt sie fest, dass die gesetzlichen Vorgaben oder die Konzession nicht eingehalten sind, so verfügt sie