Bericht ADR
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2
1.8.7 beinhaltet das Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung. Regelungen über die administrative Kontrolle für die in 1.8.7 beschriebenen Verfahren sind in 1.8.6.
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2
Die Vorschriften von Kapitel 6.3 gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A, weshalb der Titel des Kapitels dahingehend geändert wird. Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Präzisierung ohne materielle Bedeutung.
Das Kapitel 6.3 wird um Vorschriften ergänzt, die bereits für Verpackungen für Stoffe der übrigen Klassen zur Anwendung kommen. Dies betrifft insbesondere die:
● Durchführung und Wiederholung der Prüfungen (6.3.5.1)
● Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfungen (6.3.5.2)
● Fallprüfung (6.3.5.3).
Bau- und Prüfvorschriften für Grosspackmittel (IBC)
● Eine Kennzeichnung von IBC mit der höchstzulässigen Stapellast wird neu vorgeschrieben. Diese
Kennzeichnungsvorschrift ist zwingend auf Grosspackmittel anzuwenden, die ab 1.1.2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (6.5.2.2.2).
● Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, wird im Rahmen der Bauartprüfung neu eine
Vibrationsprüfung eingeführt. Diese Prüfung gilt für alle IBC-Bauarten, die nach dem 31.12.2010 hergestellt werden (vgl. 6.5.6.13).
Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung, die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten […]
Kapitel 6.8 wurde verschiedentlich modifiziert. Auf folgende Punkte ist namentlich hinzuweisen:
● 6.8.2.4.5 hält ausdrücklich fest, dass über Prüfungen nach 6.8.2.4.1 bis 6.8.2.4.4 (erstmalige Prüfung,
wiederkehrende Prüfung, ausserordentliche Prüfung) auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen sind.
● Die auf dem Tank-Schild nach 6.8.2.5.1 anzubringenden Angaben über den Fassungsraum sind neu
durch das Symbol "S" zu ergänzen, sofern es sich um einen Tankkörper handelt, welcher durch Schwallwände in Abteile von höchstens 7'500 l aufgeteilt ist (s. auch 4.3.2.2.4).
● Der neue 6.8.2.7 erklärt die Anwendung der in 6.8.2.6 aufgeführten Normen (EN) für grundsätzlich
zwingend; der Spielraum für den Erlass nationaler Regelwerke im Bereiche dieser Normen wurde stark eingeschränkt (nationale Regelwerke nur noch zulässig, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen).
● In 6.8.3.2.3 wird neu präzisierend festgehalten, dass Rückschlagventile die Anforderungen dieses
Absatzes nicht erfüllen.
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
● Die Vorschriften über die auf der Beförderungseinheit mitzuführende Ausrüstung wurden überarbeitet:
Nebst einem Grundbestand an Ausrüstungsteilen, welcher bei jeder Gefahrgutbeförderung mitgeführt werden muss, sieht die neue Regelung eine sich je nach Gefahrzettelmuster der zu befördernden Güter richtende Zusatzausrüstung vor (vgl. 8.1.5.1 bis 8.1.5.3).