Bericht ADR

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2

● Infolge Umordnung in systematischer Hinsicht wird 4.1.4.4 gestrichen.

● Bei allen 193 Stoffen, welche nach Kapitel 3.4 in LQ 7 eingereiht sind und die in der Spalte "9b" der

Tabelle A die Sondervorschrift für die Zusammenpackung "MP 15" (3 l je Innenverpackung) aufweisen, wird "MP 15" durch "MP 19" (5 l je Innenverpackung) ersetzt. Damit werden bei diesen Stoffen die Werte betreffend Zusammenpackung nach 4.1.10.4 den Werten der LQ-Einteilung angeglichen (LQ 7: 5 l je Innenverpackung).

● Unklar war bisher, ob 4.3.2.2.4 auch für Tanks zur Beförderung verflüssigter Gase gelte oder nicht.

Dies ist nach dem neuen Wortlaut von 4.3.2.2.4 nunmehr zu bejahen.

Vorschriften für den Versand

● Damit auf die Kennzeichnung und Bezettelung der Umverpackung verzichtet werden kann, muss neu

nicht mehr die ganze Kennzeichnung, sondern nur noch die UN-Nummer der in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter sichtbar sein (5.1.2.1 a).

● Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ent-

sprechen, müssen neu dauerhaft mit einem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Symbol: Fisch und Baum) versehen sein. Ausgenommen hievon sind Einzelverpackungen und Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einem Inhalt von maximal 5 l oder kg (vgl. 5.2.1.8 und 5.2.1.8.3).

● Gefahrenzettel müssen den Vorgaben entsprechen, aber geringfügige Abweichungen aufgrund der

Muster anderweitiger Verkehrsträger, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrenzettels nicht beeinträchtigen, sind neu zugelassen (5.2.2.2.1).

● Die nach 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Fahrzeuges

brauchen neu bei Tanks mit einem Fassungsraum < 3000 l nicht mehr angebracht zu werden.

● Auf Klapptafeln angebrachte Grosszettel (Placard) und orangefarbene Tafeln, aber auch auswech-

selbare Ziffern und Buchstaben von Tafeln, sind zu sichern (siehe 5.3.1.1.6, 5.3.2.2.5 und 5.3.2.2.2.).

● Die allgemeinen Angaben im Beförderungspapier nach 5.4.1.1.1 müssen um den Tunnelbeschrän-

kungscode erweitert werden, wenn die Beförderung durch einen Tunnel mit Beschränkungen führt (vgl. neu k).

● Die Vorschriften betreffend schriftliche Weisungen werden in verschiedener Hinsicht modifiziert: Die

schriftlichen Weisungen sollen bezüglich Inhalt und Form dem Muster in 5.4.3.4 entsprechen. Sie sind nach 5.4.3.2 vom Beförderer für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bereitzustellen, wobei es genügt, dass die Weisungen in einer Sprache vorliegen, die durch jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung gelesen und verstanden werden kann. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung haben nach 5.4.3.3. die schriftlichen Weisungen vor Beginn der Beförderung zu lesen.

Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen und Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Ein umfangreiches Kapitel 6.2 betreffend Auslegung, Herstellung, Prüfung und Ausrüstung von Druckgefässen wird eingeführt. Dieses Kapitel steht in engem Zusammenhang zu Abschnitt 1.8.6 und 1.8.7 und gliedert sich wie folgt:

● In 6.2.1 finden sich allgemeine Vorschriften, die sowohl für ADR-Druckgefässe wie auch für UN-

Druckgefässe gelten.

● Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnittes 6.2.1 müssen UN-Druckgefässe

besonderen Vorschriften entsprechen, welche 6.2.2. zu entnehmen sind.

● Für Druckgefässe, die keine UN-Druckgeräte sind, werden die allgemeinen Vorschriften von 6.2.1

durch die besonderen Vorschriften von 6.2.3, 6.2.4 bzw. 6.2.5 ergänzt.