Bericht ADR
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2
● Bei verschiedenen Eintragungen wird der Tunnelbeschränkungscode in der Spalte 15 der Tabelle A
geändert. Hervorzuheben sind die Eintragungen der Klasse 2, Klassifizierungscode 2A, 2O, 3A und 3O, welche allesamt von "E" zu "C/E" wechseln. Gleiches gilt für die Eintragungen der Klasse 3, Verpackungsgruppe III und der Klasse 8, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscodes CF1 und CFT. Bei all diesen Stoffen wird hinsichtlich Tunneldurchfahrten neu zwischen "Beförderung in Tanks" (= verboten in C, D und E) und "Beförderungen in Versandstücken" (= verboten in E) unterschieden (vgl. auch Erläuterungen zu 1.9.5.2.2 und 8.6.4).
● Die Eintragung UN 2031 (SALPETERSÄURE, andere als rotrauchende, mit mindestens 65%, aber
höchstens 70% Säure) wird in Spalte 5 der Tabelle A mit dem Gefahrzettelmuster 5.1 ergänzt. Damit wird dem oxidierenden Charakter des Stoffes Rechnung getragen.
● Bei UN 1017 (CHLOR) wird Spalte 3b von "2TC" in "2TOC" geändert. In Spalte 5 wird das bestehende
Gefahrzettelmuster 2.3 mit dem Gefahrzettelmuster 5.1 ergänzt, wohingegen in der Spalte 20 der Tabelle A die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr von "268" in "265" geändert wird. Mit diesen Anpassungen wird dem oxidierenden Charakter des Chlors Rechnung getragen.
● Von den 14 neuen Eintragungen seien hervorgehoben die Eintragungen UN 3476 bis UN 3479 für
BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUS-RÜSTUNGEN oder BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT.
Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
Das ADR 2009 führt neue Sondervorschriften (SV) ein und diverse für bestimmte Stoffe oder Gegenstände bereits geltende Sondervorschriften werden geändert:
● SV 188: Um von den übrigen Vorschriften des ADR befreit zu sein, wird bei den Zellen und Batterien
mit Lithium eine neue Referenzeinheit in Form von "Nennenergie in Wattstunden (Wh)" eingeführt. Sie beträgt bei den Zellen maximal 20 Wh resp. maximal 100 Wh bei den Batterien (vgl. a und b). Für Versandstücke mit mehr als vier in Ausrüstungen eingebauten Zellen oder mehr als zwei in Ausrüstungen eingebauten Batterien ist eine Kennzeichnung nach neu f) erforderlich.
● SV 328: Für jede Bauart von Brennstoffzellen-Kartuschen (mit Ausnahme derjenigen, die Wasserstoff
in einem Metallhydrid enthalten und die der SV 339 entsprechen) wird eine Fallprüfung aus 1.2 Meter Höhe eingeführt.
● SV 333: Diese neue SV legt fest, dass Gemische von Ethanol und Benzin oder Ottokraftstoff für die
Verwendung in Ottomotoren ungeachtet der Bandbreite ihrer Flüchtigkeit in die Verpackungsgruppe II unter UN 3475 einzureihen sind. Diese neue SV steht auf dem Boden der heutigen SV 243.
● SV 335: Diese neue SV hält im Kern fest, dass Gemische fester Stoffe, die nicht den Vorschriften des
ADR unterliegen, und umweltgefährdende flüssige oder feste Stoffe unter der UN-Nummer 3077 oder 3082 zu befördern sind, je nachdem ob zum Zeitpunkt des Verladens des Gemisches oder des Verschliessens der Verpackung, des Fahrzeuges oder Containers freie Flüssigkeit sichtbar ist oder nicht.
● SV 636: Um von den übrigen Vorschriften des ADR befreit zu sein, betrug die Bruttomasse der
gebrauchten Lithiumzellen und -batterien und anderen gebrauchten Zellen und Batterien bisher 250 g. Neu beläuft sich dieser Wert auf maximal 500 g.
● SV 654: Mit dieser neuen Sondervorschrift soll die Beförderung von Feuerzeugen zur Entsorgung
erleichtert werden.