Bericht ADR
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2
Klassifizierung
Es ist Folgendes hervorzuheben:
● Der Begriff "Blitzknallsatz" in der Tabelle 2.2.1.1.7.5 (Verzeichnis von Klassierungen von Feuer-
werkskörpern) wird neu definiert (vgl. Bem. 2).
● 2.1.3.5.5 präzisiert und ergänzt den heutigen Absatz 2.1.3.5.2 betreffend die Zuordnung von Abfällen,
deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist.
● Die Voraussetzungen, wonach die ADR-Vorschriften bei der Klasse 3 nicht anwendbar sind, werden
nach 2.2.3.1.5 um das Element der "umweltgefährdenden Lösungen" erweitert. Betroffen sind insbesondere Farbstoffe und Lacke.
● Alle Stoffe der Klassen 1 bis 9, die den Kriterien des neuen Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, gelten
neu zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 als umweltgefährdende Stoffe (vgl. hiezu 2.1.3.8).
● Absatz 2.2.43.2 wird UN 3132 und UN 3135 nicht mehr erwähnen, mit der Folge, dass diese Stoffe
neu zur Beförderung zugelassen sind.
● Das Verzeichnis 2.2.52.4 der bereits zugeordneten organischen Peroxyde in Verpackungen erhält 13
neue Eintragungen. In zwei Fällen wird die UN-Nummer der Gattungseintragung geändert: tert-AMYLPEROXY-3,5,5-TRIMETHYLEXANOAT wird von UN 3101 zu UN 3105 und DI-(2-ETHYLEXYL)- PEROXYDICARBONAT (Konz. ≤ 62% als stabile Dispersion in Wasser) ändert von UN 3117 in UN 3119.
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe
Die Tabelle A des Kapitels 3.2 wird in diversen Punkten ergänzt und geändert. Insbesondere ist Folgendes zu erwähnen:
● Mit Ausnahme von UN 3375 (AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder -SUSPENSION oder -GEL) wird
für alle Eintragungen die Sondervorschrift "TP 9" in der Spalte 11 der Tabelle A gestrichen. Damit bedarf der Transport in ortsbeweglichen Tanks bei 141 Stoffen inskünftig keiner Zulassung durch die zuständige Behörde mehr.
● Verschiedene Chlorosilane erfahren in der Spalte 4 der Tabelle A eine Umklassierung von der
Verpackungsgruppe I in die Verpackungsgruppe II. Als Beispiele seien aufgeführt: UN 1250 (ME-THYLTRICHLORSILAN), UN 1305 (VINYLTRICHLORSILAN).
● Mit Ausnahme von UN 3048 (ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID) wird allen Pestiziden, denen heute
in der Spalte 6 die Sondervorschrift "61" zugeteilt ist, ergänzend die Sondervorschrift "274" zugeordnet.
● Die Spalte 7 der Tabelle A erhält nicht nur einen neuen Titel, sondern wird auch neu in "7a" und "7b"
aufgeteilt. Gestützt auf Kapitel 3.4 (limited quantities) werden in die Spalte "7a" die Codes LQ 0 bis 24 aufgeführt, während "7b" bezugnehmend auf das neu geschaffene Kapitel 3.5 (In freigestellten Mengen verpackte Güter) die Codes "E0" bis "E5" enthalten wird. "E0" bedeutet, dass für das gefährliche Gut keine Freistellung von den Vorschriften des ADR besteht. Die übrigen E-Codes nehmen Bezug auf die Tabelle in 3.5.1.2 und bedeuten, dass die ADR-Vorschriften (mit Ausnahme des Kapitels 3.5) nicht anwendbar sind, wenn die dort aufgeführten höchstzulässigen Mengengrenzwerte beachtet werden.
● Bei verschiedenen Stoffen wurde die Spalte 10 der Tabelle A von "T14" in "T20" bzw. "T22" geändert
mit der Folge, dass inskünftig bei diesen Stoffen der Tankkörper der ortsbeweglichen Tanks eine grössere Mindestwanddicke als heute aufweisen muss (vgl. 4.2.5.2.6). Betroffen von dieser Änderung sind bspw. UN 1092 (ACROLEIN, STABILISIERT), UN 1098 (ALLYLALKOHOL), UN 1143 (CROTONALDEHYD oder CROTONALDEHYD, STABILISIERT).