Bericht ADR
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten
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Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2
Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
● Beförderungseinheiten bzw. Container auf Beförderungseinheiten, mit denen Versandstücke mit
gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 befördert werden, müssen neu mit dem Ausdruck "LTD QTY" gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits mit orangefarbenen Tafeln versehen sind. Ausgenommen hievon sind Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse (Gesamtgewicht) von weniger als 12 Tonnen - ebenso entfällt diese Kennzeichnung, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bruttomasse der beförderten Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet (s. 3.4.10, 3.4.11, und 3.4.12).
● In Diensten der neuen Kennzeichnungsregelung steht eine neue Absenderpflicht, wonach der
Absender von "limited quantities" vor der Beförderung den Beförderer über die Bruttomasse der zu versendenden Güter zu informieren hat (s. 3.4.9).
● Die neuen Kennzeichnungsvorschriften sind ab 1.1.2011 anzuwenden (vgl. 1.6.1.18).
In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
Ein neues Kapitel 3.5 für in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter wird eingeführt. Es unterscheidet sich von Kapitel 3.4 dahingehend, dass auch Gefahrgüter der Verpackungsgruppe I betroffen sein können. Darüber hinaus sieht Kapitel 3.5 abweichend von 3.4 kleinere Mengen und eine dreifache Verpackung vor.
Die nach Kapitel 3.5 in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter unterstehen folgender Regelung:
● Den verschiedenen Stoffen in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ist in Kolonne "7b" der Code "E0" bis
"E5" zugeordnet. Diese Codes definieren nach der neuen Tabelle 3.5.1.2 die nach Kapitel 3.5 freigestellten Mengen. Sie betragen von 1g/1ml je Innenverpackung und 300g/300ml je Aussenverpackung (E5) bis zu 30g/30ml je Innenverpackung und 1000g/1000ml je Aussenverpackung (E1). "E0" bedeutet in freigestellten Mengen nicht zugelassen.
● Gewisse einzuhaltende Mindestanforderungen an die Innen-, die Zwischen- und die Aussenverpa-
ckung werden definiert sowie Prüfvorschriften für Verpackungen wiedergegeben (s. 3.5.2 und 3.5.3).
● Auf den Versandstücken ist eine neue Kennzeichnung "E" anzubringen (3.5.4).
● Die Anzahl der Versandstücke mit in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ist auf
1000 je Fahrzeug oder Container begrenzt (s. 3.5.5).
● Wenn der Transport durch ein Beförderungsdokument begleitet wird, ist der Vermerk "GEFÄHRLICHE
GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN" zu machen und die Anzahl der Versandstücke anzugeben (3.5.6).
Anderweitigen ADR-Vorschriften unterstehen die nach Kapitel 3.5 in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter nicht (mit Ausnahme der Vorschriften für die Unterweisung, der Vorschriften über das Klassifizierungsverfahren und bestimmten allgemeinen Verpackungsvorschriften).
Vorschriften über die Verwendung von Verpackungen und Tanks
Auf folgende Neuerungen in Teil 4 ist hinzuweisen:
● Die Verpackungsanweisungen P 620 und P 650 für ansteckungsgefährliche Stoffe werden je mit einer
zusätzlichen Vorschrift ergänzt, wonach für die Beförderung von tierischen Stoffen alternative Verpackungen von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassen werden können.