ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
Kapitel 1.7
[Die Änderung zur Überschrift des Kapitels 1.7 in der englischen Fassung ist für die deutsche Fassung gegenstandlos.]
1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:
"1.7.1 Anwendungsbereich
Bem. 1. Bei Unfällen oder Zwischenfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegten Notfallvorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen. Geeignete Richtlinien für solche Vorschriften sind in «Planning and Preparing for Emergency Response to Transport Accidents Involving Radioactive Material», Safety Standards Series No. TS-G-1.2 (ST-3), IAEA, Wien (2002) enthalten.
2. Die Notfallmassnahmen müssen die Bildung anderer gefährlicher Stoffe berücksichtigen, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem Unfall ergeben können."
1.7.1.3 Im dritten Satz "Auslegungskriterien" ändern in:
"Leistungsvorgaben".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Folgende neue Unterabschnitte 1.7.1.4 und 1.7.1.5 einfügen:
"1.7.1.4 Die im ADR enthaltenen Vorschriften gelten nicht für die Beförderung:
a) radioaktiver Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
b) radioaktiver Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Strassen oder Schienenwegen erfolgt;
c) radioaktiver Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;
d) radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmässige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
e) natürlicher Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radionuklide bearbeitet wurden, wobei eine Bearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentration dieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in Absatz 2.2.7.2.2.1 b) angegebenen oder gemäss den Absätzen 2.2.7.2.2.2 bis 2.2.7.2.2.6 berechneten Werte;
f) nicht radioaktiver fester Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in Absatz 2.2.7.1.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.