ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 121Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
"Unterabschnitt 6.2.2.8".
5.2.1.8 erhält folgenden Wortlaut:
"5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stof-
fen
5.2.1.8.1 Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes
2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, die Innenverpackungen enthalten, mit:
– einem Inhalt von höchstens 5 l für flüssige Stoffe oder
– einem Inhalt von höchstens 5 kg für feste Stoffe.
5.2.1.8.2 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäss Unterab-
schnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.1.4 sind zu erfüllen.
5.2.1.8.3 Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der nachstehend aufgeführ-
ten Abbildung entsprechen. Die Grösse muss 100 mm x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Grösse nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können.
Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weissem
oder geeignetem kontrastierendem Grund"
5.2.1.9.2 a) Streichen:
"verschlossene".
5.2.2.1.11.1 "Umpackung" bzw. "Umpackungen" ändern in:
"Umverpackung" bzw. "Umverpackungen" (je zweimal).
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im ersten Satz "Abgesehen von den Vorschriften für Grosscontainer und Tanks gemäss Absatz 5.3.1.1.3" ändern in:
"Abgesehen von den Fällen, in denen gemäss Absatz 5.3.1.1.3 vergrösserte Gefahrzettel verwendet werden,".