ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Änderungen ADR 09 Beilage 1

1.7.1.5 Besondere Vorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke

Freigestellte Versandstücke gemäss Absatz 2.2.7.2.4.1 unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:

a) die anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.1.2, des Unterabschnitts 5.1.3.2, des Abschnitts 5.1.4, des Unterabschnitts 5.2.1.2, der Absätze 5.2.1.7.1 bis 5.2.1.7.3, des Unterabschnitts 5.2.1.9, des Absatzes 5.4.1.1.1 a), g) und h) und des Abschnitts 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (5.2);

b) die in Abschnitt 6.4.4 aufgeführten Vorschriften für freigestellte Versandstücke und

c) wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eines der in Absatz 2.2.7.2.3.5 vorgesehenen Ausschliessungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Vorschrift des Unterabschnitts 6.4.7.2 erfüllt sein.

Freigestellte Versandstücke unterliegen den entsprechenden Vorschriften aller übrigen Teile des ADR."

Die Unterabschnitte 1.7.2.2 und 1.7.2.3 erhalten folgenden Wortlaut:

"1.7.2.2 Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz

und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren zu berücksichtigen sind, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist zu wählen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschliessen ist.

1.7.2.3 Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Massnahmen ist abhängig von

der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften der Unterabschnitte 1.7.2.2 und 1.7.2.4 bis 1.7.2.7 einschliessen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein."

1.7.2.4 Am Ende folgende Bem. hinzufügen:

"Bem. Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis höchstwahrscheinlich 1 mSv pro Jahr nicht überschreitet, sind keine besonderen Arbeitsverhaltensmuster, genaue Überwachungen, Dosiseinschätzungsprogramme oder Individualbuchführungen erforderlich."

Folgenden neuen Unterabschnitt 1.7.2.5 einfügen:

"1.7.2.5 Beschäftigte (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Bem. 3) müssen eine

angemessene Unterweisung bezüglich des Strahlenschutzes, einschliesslich der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen erhalten, um ihre berufsbedingte Exposition und die Exposition anderer Personen, die durch ihre Tätigkeiten betroffen sein können, zu beschränken."

1.7.3 Im ersten Satz nach "zu erstellen" hinzufügen:

"und umzusetzen".