ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

5.4.3.3 Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über

die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Massnahmen einsehen.

5.4.3.4 Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem

folgenden vierseitigen Muster entsprechen.

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN

Massnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Massnahmen ergreifen, sofern dieser sicher und praktisch durchgeführt werden können:

– Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls

vorhandenen Hauptschalters trennen;

– Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung ein-

schalten;

– die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel wie möglich Informationen

über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;

– Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;

– Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;

– nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub

und Dämpfen durch Aufhalten in der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;

– sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Brandquellen in

Reifen, in Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;

– Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft wer-

den;

– sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen

in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;

– sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen

auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;

– kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und si-

cher entsorgen.