ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

6.2.3.6.2 Der Absatz 6.2.1.7.2 gilt nicht für Druckgefässe, deren Produkt aus Prüfdruck und

Fassungsraum (PH·V) höchstens 300 bar·Liter beträgt.

6.2.3.7 Anforderungen an Hersteller

6.2.3.7.1 Die entsprechenden Vorschriften des Abschnitts 1.8.7 müssen erfüllt werden.

6.2.3.8 Anforderungen an Prüfstellen

Die Vorschriften des Abschnitts 1.8.6 müssen erfüllt werden.

6.2.3.9 Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefässen

6.2.3.9.1 Die Kennzeichnungen müssen dem Unterabschnitt 6.2.2.7 mit folgenden Abwei-

chungen entsprechen.

6.2.3.9.2 Das in Absatz 6.2.2.7.1 a) festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen

darf nicht angebracht werden.

6.2.3.9.3 Die Vorschriften des Absatzes 6.2.2.7.2 j) werden wie folgt ersetzt:

j) Der Fassungsraum des Druckgefässes in Liter, dem der Buchstabe «L» hinzugefügt wird. Bei Druckgefässen für verflüssigte Gase muss der Fassungsraum in drei signifikanten Ziffern, abgerundet auf die letzte Stelle, ausgedrückt werden. Ist der Wert für den minimalen oder nominalen Fassungsraum eine ganze Zahl, dürfen die Nachkommastellen vernachlässigt werden.

6.2.3.9.4 Die in den Absätzen 6.2.2.7.2 g) und h) und 6.2.2.7.3 m) festgelegten Kennzeichen

sind für Druckgefässe mit UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., nicht erforderlich.

6.2.3.9.5 Bei der Kennzeichnung mit dem Datum gemäss Absatz 6.2.2.7.6 c) braucht für Ga-

se, bei denen die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen 10 Jahre oder mehr beträgt (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen P 200 und P 203), der Monat nicht angegeben zu werden.

6.2.3.9.6 Das Datum der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung und der Stempel

der Prüfstelle dürfen auf einem Ring aus einem geeignetem Werkstoff eingraviert sein, der durch den Einbau des Ventils an der Flasche befestigt wird und der nur durch Demontage des Ventils von der Flasche entfernt werden kann.

6.2.3.10 Kennzeichnung von nicht nachfüllbaren Druckgefässen

6.2.3.10.1 Die Kennzeichnungen müssen mit der Ausnahme, dass das in Absatz 6.2.2.7.1 a)

festgelegte Verpackungssymbol der Vereinten Nationen nicht angebracht werden darf, dem Unterabschnitt 6.2.2.8 entsprechen.

6.2.4 Vorschriften für in Übereinstimmung mit Normen ausgelegte, gebaute und geprüfte Druckgefässe, die keine UN-Druckgefässe sind

Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Normen müssen abhängig von dem in Spalte (4) angegebenen Zeitpunkt des Baus des Druckgefässes oder dürfen abhängig von dem in Spalte (5) der Tabelle angegebenen Zeitpunkt des Baus angewendet werden, um die in Spalte (3) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapi-