ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

c) Die Prüfung der Aluminium/Magnesiumlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung und eines Fabrikationsprozesses durch die zuständige Behörde durchzuführen. Im Falle einer Änderung in der Zusammensetzung der Legierung oder im Fabrikationsprozess ist die Prüfung zu wiederholen.

6.2.3.5 Wiederkehrende Prüfung

6.2.3.5.1 Die wiederkehrende Prüfung muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des

Absatzes 6.2.1.6.1 erfolgen.

Bem. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Staates, der die Baumusterzulassung ausgestellt hat, darf die Flüssigkeitsdruckprüfung für Flaschen aus geschweisstem Stahl für Gase der UN-Nummer 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., mit einem Fassungsraum von weniger als 6,5 Litern durch eine andere Prüfung ersetzt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet.

6.2.3.5.2 Verschlossene Kryo-Druckbehälter müssen von einer von der zuständigen Behörde

zugelassenen Stelle innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 203 festgelegten Fristen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden, um die äussere Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen zu überprüfen, und einer Dichtheitsprüfung bei 90 % des höchsten Betriebsdrucks unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung ist mit dem im Druckgefäss enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas vorzunehmen. Die Kontrolle erfolgt entweder am Manometer oder durch eine Vakuummessung. Die Wärmeisolierung braucht dabei nicht entfernt zu werden.

6.2.3.6 Zulassung von Druckgefässen

6.2.3.6.1 Die Verfahren für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrende Prüfung in

Abschnitt 1.8.7 sind durch die entsprechende Stelle gemäss nachstehender Tabelle durchzuführen.

Verfahren entsprechende Stelle

Baumusterzulassung (Unterabschnitt 1.8.7.2) Xa

Überwachung der Herstellung (Unterabschnitt 1.8.7.3) Xa oder IS

erstmalige Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.4) Xa oder IS

wiederkehrende Prüfung (Unterabschnitt 1.8.7.5) Xa oder Xb oder IS

Die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen Ausrüstungsteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, darf getrennt von den Druckgefässen durchgeführt werden, wobei das Konformitätsbewertungsverfahren mindestens so streng sein muss wie dasjenige des Druckgefässes, an dem sie angebracht sind.

Xa bedeutet die zuständige Behörde, deren Beauftragter oder die gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4.

Xb bedeutet die gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ B akkreditierte Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4.

IS bedeutet ein betriebseigener Prüfdienst des Antragstellers unter der Überwachung einer gemäss EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A akkreditierten Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.4. Der betriebseigene Prüfdienst muss vom Auslegungsverfahren, den Herstellungsarbeiten, der Reparatur und Instandhaltung unabhängig sein.