ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
6.2.3.1.4 Bei verschlossenen Kryo-Behältern muss die gemäss Absatz 6.2.1.1.8.1 nachzu-
weisende Kerbschlagzähigkeit nach den Verfahren des Unterabschnitts 6.8.5.3 geprüft werden.
6.2.3.2 (bleibt offen)
6.2.3.3 Bedienungsausrüstung
6.2.3.3.1 Die Bedienungsausrüstung muss den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.3 ent-
sprechen.
6.2.3.3.2 Öffnungen
Druckfässer dürfen mit Öffnungen für das Befüllen und Entleeren sowie mit weiteren Öffnungen für Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen ausgestattet sein. Die Anzahl der Öffnungen ist gering zu halten, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Druckfässer dürfen auch mit einer Prüföffnung versehen sein, die mit einem wirksamen Verschluss verschlossen sein muss.
6.2.3.3.3 Ausrüstung
a) Wenn die Flaschen mit einer Einrichtung versehen sind, die ein Rollen der Flaschen verhindert, darf diese nicht mit der Schutzkappe verbunden sein.
b) Rollbare Druckfässer müssen mit Rollreifen oder einem anderen Schutz versehen sein, der Schäden beim Rollen vermeidet (z.B. auf die Aussenseite des Druckgefässes aufgesprühter korrosionsfester Metallbelag).
c) Flaschenbündel müssen mit geeigneten Einrichtungen für eine sichere Handhabung und Beförderung versehen sein.
d) Wenn Füllstandsanzeige, Druckanzeige oder Entlastungseinrichtungen angebracht sind, sind diese in gleicher Weise zu schützen, wie dies für Ventile in Unterabschnitt 4.1.6.8 vorgeschrieben ist.
6.2.3.4 Erstmalige Prüfung
6.2.3.4.1 Neue Druckgefässe sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Unterab-
schnitts 6.2.1.5 während und nach der Herstellung Prüfungen zu unterziehen; ausgenommen davon ist der Absatz 6.2.1.5.1 g), der wie folgt zu ersetzen ist:
g) eine Flüssigkeitsdruckprüfung. Die Druckgefässe müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem Prüfdruck standhalten.
6.2.3.4.2 Besondere Vorschriften für Druckgefässe aus Aluminiumlegierungen
a) Ausser der in Absatz 6.2.1.5.1 vorgeschriebenen erstmaligen Prüfung muss noch die Prüfung der Anfälligkeit der Druckgefässinnenwand auf interkristalline Korrosion vorgenommen werden, sofern eine kupferhaltige Aluminiumlegierung oder eine magnesium- oder manganhaltige Aluminiumlegierung verwendet wird, deren Magnesiumgehalt mehr als 3,5 % oder deren Mangangehalt weniger als 0,5 % beträgt.
b) Die Prüfung der Aluminium/Kupferlegierung ist vom Hersteller anlässlich der Genehmigung einer neuen Legierung durch die zuständige Behörde und danach als Fabrikationsprüfung für jeden neuen Guss durchzuführen.