ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Einen neuen Absatz 6.5.2.2.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"6.5.2.2.2 Die höchstzulässige anwendbare Stapellast bei der Verwendung des IBC muss wie

folgt auf einem Piktogramm angegeben werden:

... kg max

IBC, die gestapelt werden können IBC, die nicht gestapelt werden können Das Piktogramm muss mindestens 100 mm x 100 mm gross, dauerhaft und gut sichtbar sein. Die Buchstaben und Ziffern für die Angabe der Masse müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben.

Die über dem Piktogramm angegebene Masse darf nicht grösser sein als die bei der Bauartprüfung aufgebrachte Last (siehe Absatz 6.5.6.6.4), dividiert durch 1,8.

Bem. Die Vorschriften des Absatzes 6.5.2.2.2 gelten für alle IBC, die ab dem 1. Januar 2011 hergestellt, repariert oder wiederaufgearbeitet werden (siehe auch Unterabschnitt 1.6.1.15)."

Die bisherigen Absätze 6.5.2.2.2 bis 6.5.2.2.4 werden zu 6.5.2.2.3 bis 6.5.2.2.5.

6.5.4.1 Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen." 6.5.4.4.2 Im ersten Satz nach "Dichtheitsprüfung" einfügen:

", die mindestens ebenso wirksam ist wie die in Absatz 6.5.6.7.3 beschriebene Prüfung,".

Der erste nach den Absätzen a) und b) folgende Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein."

6.5.4.5.5 wird zu 6.5.4.4.4.

6.5.6 Am Ende hinzufügen:

"für IBC".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

6.5.6.1.1 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben und von der zuständigen Be-