ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

quenz das in diesem Absatz beschriebenen Einbringen des Distanzplättchens aus Metall unter dem IBC weiterhin zulassen. Die ständige Möglichkeit des Einschiebens des Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann.

6.5.6.13.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweissverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden."

Kapitel 6.6

6.6.1.2 Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen." 6.6.3.1 a) Nach dem Symbol folgenden Satz einfügen:

"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder 6.6 entspricht."

6.6.5 Am Ende hinzufügen:

"für Grossverpackungen".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

6.6.5.1.1 Nach "von der zuständigen Behörde" einfügen:

", welche die Zuteilung der Kennzeichnung bestätigt hat,".

6.6.5.1.2 Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Grossverpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben."

6.6.5.3.4.3 Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"Die Grossverpackung muss so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften des Absatzes 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass die Grossverpackung auf die schwächste Stelle ihrer Grundfläche aufschlägt."