ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
6.3.5.3.6.3 Versandstücke, die für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen sind – Zusätzliche
Fallprüfung
Wenn die Verpackung für die Aufnahme von Trockeneis vorgesehen ist, ist eine zusätzliche Prüfung zu der Prüfung nach Absatz 6.3.5.3.1 und gegebenenfalls zusätzlich zu den Prüfungen nach Absatz 6.3.5.3.6.1 oder 6.3.5.3.6.2 durchzuführen. Ein Prüfmuster ist so zu lagern, dass das Trockeneis vollständig entweicht, und anschliessend in einer der in Absatz 6.3.5.3.2 beschriebenen Ausrichtungen, bei der die Gefahr des Zubruchgehens der Verpackung am grössten ist, fallen zu lassen.
6.3.5.4 Durchstossprüfung
6.3.5.4.1 Verpackungen mit einer Bruttomasse von höchstens 7 kg
(Text des derzeitigen Unterabschnitts 6.3.2.6 a) mit folgender Änderung:)
"von höchstens 38 mm" ändern in:
"von 38 mm".
6.3.5.4.2 Verpackungen mit einer Bruttomasse von mehr als 7 kg
(Text des derzeitigen Unterabschnitts 6.3.2.6 b) mit folgenden Änderungen:)
Im vierten Satz "zwischen dem (den) Primärgefäss(en) und der Aussenfläche der Aussenverpackung" ändern in:
"zwischen dem Mittelpunkt des Primärgefässes (der Primärgefässe) und der Aussenfläche der Aussenverpackung".
Im fünften Satz vor "in senkrechtem freiem Fall" einfügen:
"mit seiner Oberseite nach unten".
Im vorletzten Satz "dass die Stahlstange das (die) Primärgefäss(e) durchdringen kann" ändern in:
"dass die Stahlstange in der Lage wäre, das (die) Primärgefäss(e) zu durchdringen". Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Bei jedem Aufprall ist ein Eindringen in die Sekundärverpackung zulässig, vorausgesetzt aus dem (den) Primärgefäss(en) gelangt nichts nach aussen."
6.3.5.5 (Überschrift des bestehenden Abschnitts 6.3.3)
6.3.5.5.1 (Text des bestehenden Unterabschnitts 6.3.3.1 mit folgenden Änderungen:)
Vor "Prüfbericht" einfügen:
"schriftlicher".
Der Punkt 4. erhält folgenden Wortlaut:
"4. Datum der Prüfung und des Prüfberichts;"