ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
umfassen. Der Tank ist dabei einem effektiven inneren Druck zu unterwerfen, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck. Für Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe oder fester körniger oder pulverförmiger Stoffe ist die Dichtheitsprüfung, sofern sie mit Hilfe eines Gases vorgenommen wird, mit einem Druck durchzuführen, der mindestens 25 % des höchsten Betriebsdrucks beträgt. In keinem Fall darf der Druck geringer sein als 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck).
Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.
Die Dichtheitsprüfung ist für jedes Abteil unterteilter Tankkörper gesondert durchzuführen."
6.8.2.4.4 Am Ende folgenden Wortlaut hinzufügen:
"Wenn eine ausserordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.2 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die ausserordentliche Prüfung als wiederkehrende Prüfung angesehen werden. Wenn eine ausserordentliche Prüfung, welche die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.4.3 erfüllt, durchgeführt wurde, darf die ausserordentliche Prüfung als Zwischenprüfung angesehen werden."
6.8.2.4.5 Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:
"Über die Prüfungen sind auch im Falle negativer Prüfergebnisse Bescheinigungen auszustellen."
Im dritten Satz nach "Tankcodierung" einfügen:
"und die alphanumerischen Codes der Sondervorschriften".
6.8.2.5.1 Der siebte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– Fassungsraum12 – bei unterteilten Tankkörpern Fassungsraum jedes Abteils12 –, gefolgt durch das Symbol «S», wenn der Tankkörper oder die Abteile durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist;"
Die Bem. zum neunten Spiegelstrich streichen.
6.8.2.6 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.2.6 Anforderungen an Tanks, die nach Normen ausgelegt, gebaut und geprüft sind
Bem. Personen oder Organe, die in den Normen als Verantwortliche gemäss ADR ausgewiesen sind, müssen die Vorschriften des ADR einhalten.
Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Normen müssen abhängig von dem in Spalte (4) der Tabelle angegebenen Zeitpunkt des Baus des Tanks oder dürfen abhängig von dem in Spalte (5) der Tabelle angegebenen Zeitpunkt des Baus angewendet werden, um die in Spalte (1) der Tabelle genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 zu erfüllen. Die in der Spalte (1) genannten Vorschriften des Kapitels 6.8 sind in jedem Fall massgebend.
Wenn mehrere Normen für die Anwendung derselben Vorschriften als zwingend anwendbar aufgeführt sind, ist nur eine dieser Normen, jedoch in ihrer Gesamtheit