ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
der untersuchten Schweissnähte nicht geringer sein darf als 10 % der Summe der Längen aller Längs-, Umfangs- und Radialnähte (in den Tankböden);"
6.8.2.2.1 Nach "– den Bestimmungen des Absatzes 6.8.2.1.1 entsprechen." folgenden neuen
Unterabsatz einfügen:
"Die Rohrleitungen sind so auszulegen, zu bauen und zu montieren, dass die Gefahr der Beschädigung infolge thermischer Ausdehnung und Schrumpfung, mechanischer Erschütterung und Vibration vermieden wird."
6.8.2.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.2.4.2 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind spätestens alle
sechs Jahre fünf Jahre
wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Diese wiederkehrenden Prüfungen umfassen:
– eine Untersuchung des inneren und äusseren Zustands;
– eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit der Ausrüstung gemäss Absatz 6.8.2.4.3 sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile;
– im Allgemeinen eine Wasserdruckprüfung9 (wegen des Prüfdrucks für den Tankkörper und gegebenenfalls die Abteile siehe Absatz 6.8.2.4.1).
Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung der Eigenschaften des Tankkörpers erforderlich ist.
Bei Tanks zur Beförderung pulverförmiger oder körniger Stoffe dürfen mit Zustimmung des von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen die wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen entfallen und durch Dichtheitsprüfungen gemäss Absatz 6.8.2.4.3 mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, ersetzt werden."
Die Fussnote 9) bleibt unverändert.
6.8.2.4.3 erhält folgenden Wortlaut:
"6.8.2.4.3 Die Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile sind alle
drei Jahre zweieinhalb Jahre
nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung Zwischenprüfungen zu unterziehen. Diese Zwischenprüfungen dürfen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem festgelegten Datum durchgeführt werden.
Jedoch darf die Zwischenprüfung zu jedem Zeitpunkt vor dem festgelegten Datum durchgeführt werden.
Wenn eine Zwischenprüfung mehr als drei Monate vor dem vorgeschriebenen Datum erfolgt, muss die nächste Zwischenprüfung spätestens
drei Jahre zweieinhalb Jahre
nach diesem Datum durchgeführt werden.
Diese Zwischenprüfungen müssen eine Dichtheitsprüfung des Tankkörpers mit seinen Ausrüstungsteilen sowie eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile