ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
1.8.7.6.1 Der Antragsteller muss
a) einen betriebseigenen Prüfdienst mit einem gemäss Absatz 1.8.7.7.5 dokumen-
tierten Qualitätssicherungssystem für Prüfungen einrichten und einer Überwachung unterziehen;
b) die sich aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ergebenden Pflich-
ten erfüllen und sicherstellen, dass das Qualitätssicherungssystem zufrieden stellend und wirksam bleibt;
c) ausgebildetes und sachkundiges Personal für den betriebseigenen Prüfdienst
einsetzen und
d) sofern zutreffend, das eingetragene Kennzeichen der Prüfstelle anbringen.
1.8.7.6.2 Die Prüfstelle muss eine erstmalige Nachprüfung (Audit) durchführen. Wenn diese zufrieden stellend verläuft, muss die Prüfstelle eine Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:
a) Diese Nachprüfung muss bestätigen, dass die am Produkt durchgeführten Prü-
fungen mit den Vorschriften des ADR übereinstimmen.
b) Die Prüfstelle darf den betriebseigenen Prüfdienst des Antragstellers bevoll-
mächtigen, das eingetragene Kennzeichen der Prüfstelle auf jedes zugelassene Produkt anzubringen.
c) Die Genehmigung darf nach einer zufrieden stellenden Nachprüfung im letzten
Jahr vor Ablauf erneuert werden. Der neue Geltungszeitraum muss mit dem Tag des Ablaufs der Genehmigung beginnen.
d) Die Nachprüfer (Auditoren) der Prüfstelle müssen sachkundig sein, um die Kon-
formitätsbewertung des durch das Qualitätssicherungssystems abgedeckten Produkts durchzuführen.
1.8.7.6.3 Die Prüfstelle muss innerhalb der Geltungsdauer der Genehmigung regelmässige Nachprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden:
a) In einem Zeitraum von 12 Monaten müssen mindestens zwei Nachprüfungen
durchgeführt werden.
b) Die Prüfstelle darf zusätzliche Besuche, Ausbildungen, technische Veränderun-
gen und Änderungen des Qualitätssicherungssystems vorschreiben und die Ausführung der Prüfungen durch den Antragsteller einschränken oder verbieten.
c) Die Prüfstelle muss alle Änderungen im Qualitätssicherungssystem bewerten
und entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die Vorschriften der erstmaligen Nachprüfung erfüllt oder ob eine vollständige Neubewertung erforderlich ist.
d) Die Nachprüfer der Prüfstelle müssen sachkundig sein, um die Konformitätsbe-
wertung des durch das Qualitätssicherungssystems abgedeckten Produkts durchzuführen.