ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

schen Unterlagen zur Verfügung stellen.

1.8.7.4.2 Die entsprechende Stelle muss

a) die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchführen, um zu überprüfen, ob das Produkt in Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung und den entsprechenden Vorschriften hergestellt wird;

b) die von den Herstellern der Bedienungsausrüstung zur Verfügung gestellten Bescheinigungen anhand der Bedienungsausrüstung kontrollieren;

c) einen Bericht über die erstmalige Prüfung für den Antragsteller ausstellen, der auf die durchgeführten detaillierten Prüfungen und Überprüfungen und die überprüften technischen Unterlagen Bezug nimmt, und

d) schriftliche Bescheinigungen über die Konformität der Herstellung ausstellen und ihr eingetragenes Kennzeichen anbringen, wenn die Herstellung den Vorschriften entspricht.

Die Bescheinigung und der Bericht dürfen eine Anzahl von Gegenständen desselben Typs abdecken (Gruppenbescheinigung oder Gruppenbericht).

1.8.7.4.3 Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

a) den Namen und die Adresse der entsprechenden Stelle;

b) den Namen und die Adresse des Herstellers und den Namen und die Adresse des Antragstellers, wenn dieser nicht der Hersteller ist;

c) einen Verweis auf die für die erstmaligen Prüfungen verwendete Ausgabe des ADR und die für die erstmaligen Prüfungen verwendeten Normen;

d) die Ergebnisse der Prüfungen;

e) die Identifizierungsdaten des (der) geprüften Produkts (Produkte), und zwar mindestens die Seriennummer oder bei nicht nachfüllbaren Flaschen die Chargennummer, und

f) die Nummer der Baumusterzulassung.

1.8.7.5 Wiederkehrende Prüfung und ausserordentliche Prüfungen

Die entsprechende Stelle muss

a) die Identifizierung vornehmen und die Übereinstimmung mit den Unterlagen überprüfen;

b) die Inspektionen durchführen und den Prüfungen beiwohnen, um zu überwachen, dass die Vorschriften erfüllt sind;

c) Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen ausstellen, die auch eine Anzahl von Gegenständen abdecken können, und

d) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind.

1.8.7.6 Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes des Antragstellers