ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
– L(E)C50: LC50 oder EC50;
– NOEC: Konzentration, bei der keine Wirkung festgestellt wird;
– OECD-Prüfrichtlinien:
die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.
2.2.9.1.10.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
2.2.9.1.10.2.1 Die Grundelemente für die Zuordnung umweltgefährdender Stoffe (aquatische
Umwelt) sind:
– akute Giftigkeit in Wasser;
– Bioakkumulationspotenzial oder tatsächliche Bioakkumulation;
– Abbaubarkeit (biotisch oder abiotisch) für organische Chemikalien und
– chronische Giftigkeit in Wasser.
2.2.9.1.10.2.2 Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden,
dürfen in der Praxis auch Daten aus nationalen Verfahren verwendet werden, sofern sie als gleichwertig angesehen werden. Im Allgemeinen können die Daten über die Giftigkeit für Süss- und Meerwasserarten als gleichwertige Daten angesehen werden und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Wenn solche Daten nicht zur Verfügung stehen, muss die Zuordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten erfolgen.
2.2.9.1.10.2.3 Die akute Giftigkeit in Wasser muss normalerweise unter Verwendung eines
96-Stunden-LC50-Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-Stunden-EC50-Wertes für Krustentiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96- Stunden-EC50-Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Arten gelten stellvertretend für alle Wasserorganismen. Daten über andere Arten, wie Wasserlinsen, dürfen auch berücksichtigt werden, wenn die Prüfmethode geeignet ist.
2.2.9.1.10.2.4 Die Bioakkumulation ist das unverfälschte Ergebnis der Aufnahme, Umwand-
lung und Ausscheidung eines Stoffes durch einen Organismus über alle Expositionswege (d.h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrungsmittel).
Das Bioakkumulationspotenzial muss normalerweise unter Verwendung des Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten bestimmt werden, der üblicherweise als der gemäss OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117 bestimmte log Kow ausgedrückt wird. Obwohl dadurch ein Potenzial für die Bioakkumulation dargestellt wird, bietet ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) ein besseres Mass und sollte bei Verfügbarkeit bevorzugt verwendet werden. Der BCF muss gemäss OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.
2.2.9.1.10.2.5 Ein Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z.B. durch Hydrolyse)
erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der OECD-Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit [OECD-Prüfrichtlinie 301 (A – F)] festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten aquatischen Umgebungen angesehen werden. Da dies Süsswasser-Prüfungen sind, ist auch die Verwendung von Ergebnissen aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 eingeschlossen, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sofern solche Daten nicht verfügbar sind, gilt ein Verhältnis BOD5 (5 Tage)/COD ≥ 0,5 als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, abiotische und biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubar-