ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

keit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden14.

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14)Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1

und Anlage 9 des GHS enthalten.

Stoffe gelten als in der Umwelt schnell abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) in den Untersuchungen über eine leichte biologische Abbaubarkeit innerhalb

von 28 Tagen werden folgende Abbauwerte erreicht:

(i) auf gelöstem organischen Kohlenstoff basierende Prüfungen: 70 %;

(ii) auf Sauerstoff-Abnahme oder Kohlendioxid-Bildung basierende Prüfungen: 60 % des theoretischen Höchstwertes.

Diese Werte für die biologische Abbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbaus erreicht werden; dabei ist der Beginn des Abbaus derjenige Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut wurden; oder

b) in den Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten verfügbar sind, wenn das

Verhältnis BOD5/COD ≥ 0,5 ist, oder

c) wenn andere überzeugende wissenschaftliche Beweismittel für den Nach-

weis verfügbar sind, dass der Stoff oder das Gemisch innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen auf einen Wert über 70 % in aquatischer Umwelt (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

2.2.9.1.10.2.6 Es existieren weniger Daten über die chronische Giftigkeit als über die akute Giftigkeit, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäss der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) ermittelt wurden, können akzeptiert werden. Andere bestätigte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Die «Konzentrationen, bei der keine Wirkung festgestellt wird» (NOEC) oder andere gleichwertige L(E)Cx-Werte sind zu verwenden.

2.2.9.1.10.3 Kategorien und Kriterien für die Zuordnung von Stoffen

Stoffe sind den «umweltgefährdenden Stoffen (aquatische Umwelt)» zuzuordnen, wenn sie den Kriterien für die akute Giftigkeit 1, die chronische Giftigkeit 1 oder die chronische Giftigkeit 2 gemäss den nachstehenden Tabellen entsprechen:

Akute Giftigkeit

Kategorie: Akute Giftigkeit 1

Akute Giftigkeit:

96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) ≤ 1 mg/l und/oder 48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) ≤ 1 mg/l und/oder 72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder

andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/l

Chronische Giftigkeit