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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 8 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 3

Das Fahrzeug darf in der Getriebe-Neutralstellung und bei gelöster Handbremse grundsätzlich nicht wegrollen. Rollt es bei einer Neigung von maximal 2 Prozent in der Längsachse weg, muss es mittels einem Keil hinter einem nicht auf der Waage stehenden Rad blockiert werden.

Bei gleichzeitiger Ermittlung der Achslasten wird zuerst mit der vorderen Achse auf die Waage gefahren, dann mit dem ganzen Fahrzeug; die hintere Achslast kann aus der Differenz der beiden ermittelten Werte errechnet werden.

Ist einer Brückenwaage eine Einzelachslastwaage vorgelagert, werden mit dieser ausschliesslich die Einzelachslasten von Mehrachsaggregaten ermittelt.

Die Ladung darf sich während der gesamten Wägedauer nicht verlagern können.

4.1.5 Sonderregelung für Fahrzeuge mit flüssigen Ladungen

Bei Fahrzeugen mit flüssigen Ladungen in Tanks darf mit Brückenwaagen und mit Einzelachslastwaagen nur das Betriebsgewicht ermittelt werden, weil sich dabei kleine Veränderungen der Achslasten auch auf Brückenwaagen ohne Neigung (Ziff. 4.1.3) nicht ausschliessen lassen.

4.1.6 Messkorrektur (Art. 15 VSKV)

Die Messkorrektur bei Brücken- und Achslastwaagen richtet sich nach Art. 15 VSKV. Der danach resultierende Wert bildet die Grundlage einer Ahndung wegen unzulässiger Überschreitung des Betriebsgewichtes und/oder der Achslasten.

Ist einer Brückenwaage eine Einzelachslastwaage vorgelagert, und werden die Einzelachslasten zu Vergleichszwecken mit dem Ergebnis der Brückenwaage kumuliert, dürfen die beiden Resultate nicht mehr als 3 Prozent voneinander abweichen. Ist die Abweichung höher, darf das Gerät nicht mehr verwendet werden, bis eine Nachprüfung erfolgt ist (vgl. Ziff. 1.4).

Es sind aber auch Gewichte einzuhalten, die nicht unterschritten werden dürfen:

- Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstge-

schwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht, Art. 67 Abs. 4 VRV; SR 741.11).

- Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens

20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt (Art. 73 Abs. 1 VRV).

In diesen Fällen richtet sich die Berechnung bzw. der Korrekturwert nach Absatz 2 von Art. 15 VSKV.