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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 8 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 3
4.2.1 Bestimmung der Achslast (Art. 8 Abs. 4 VTS)
Die Räder einer zu messenden Einzelachse werden gleichzeitig auf je eine Radlastwaage gefahren und die abgelesenen Radlasten addiert.
Bei Mehrachsaggregaten (Doppelachsen, Tripelachsen usw.) muss mit sämtlichen Rädern, die sich nicht auf den Radlastwaagen befinden, auf eine der Höhe der Radlastwaage entsprechende Unterlage aufgefahren werden.
4.2.2 Bestimmung des Betriebsgewichtes (Art. 7 Abs. 2 VTS)
Für die Bestimmung von Betriebsgewichten addiert man die Einzelradlasten oder die Einzelachs- und Mehrachsaggregatlasten.
Fahrzeuge mit Mehrachsaggregaten können auch Seite um Seite gewogen werden. Dabei muss auf der zu wägenden Fahrzeugseite mit allen Rädern, die nicht auf der Waage stehen, auf eine der Höhe der Radlastwaage entsprechende Unterlage aufgefahren werden.
4.2.3 Anforderungen an den Messplatz
Die Anforderungen an den Messplatz richten sich nach der Betriebsanleitung des Geräteherstellers oder der Bauartzulassung.
4.2.4 Achslast- und Betriebsgewichtskontrollen
Achslastskontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Messplatz in der Längsachse des Fahrzeugs keine Neigung aufweist, d. h. wenn das Fahrzeug in der Getriebe-Neutralstellung und bei gelöster Handbremse nicht wegrollt.
Betriebsgewichtskontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Messplatz die in der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Bauartzulassung als zulässig erklärte Längs- und Querneigung nicht übersteigt.
4.2.5 Sonderregelung für Fahrzeuge mit flüssigen Ladungen
Bei Fahrzeugen mit flüssigen Ladungen in Tanks darf mit Radlastwaagen nur das Betriebsgewicht ermittelt werden, weil sich dabei kleine Veränderungen der Achslasten auch auf Messplätzen ohne Neigung (Ziff. 4.2.4) nicht ausschliessen lassen.
4.2.6 Messkorrektur
Die Messkorrektur bei Radlastwaagen richtet sich nach Art. 16
VSKV.
Es sind aber auch Gewichte einzuhalten, die nicht unterschritten werden dürfen:
- Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht, Art. 67 Abs. 4 VRV; SR 741.11).