Vorlage
Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Weisungsentwurf Beilage 3
verwendet werden (vgl. Anhang 7 Ziffer 9 Messmittelverordnung i. V. m. den Weisungen des METAS über die Sicherung von Messmitteln durch Privatpersonen vom 25. September 20066).
1.5 Anzeigeeinrichtung
Der Teilungswert der Anzeigeeinrichtung darf bei Brückenwaagen nicht kleiner als 10 kg sein; bei Radlastwaagen ist er in der Bauartzulassung oder in der Konformitätsbewertung festgelegt.
2. Kontroll- und Auswertungspersonal (Art. 3 VSKV)
Die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal richten sich nach Art. 3 VSKV.
3. Überprüfung der Geräte vor dem Einsatz (Art. 14 VSKV)
3.1 Funktionskontrolle
Vor Beginn jeder Einzelmessung oder Messserie (nacheinander folgende Messungen am gleichen Messplatz) ist:
a. bei Brückenwaagen:
- die freie Beweglichkeit der Waage zu kontrollieren (zwischen Waagbrücke und Fundamentrahmen muss genügend freier Spielraum vorhanden sein)
- der Nullpunkt einzustellen;
b. bei Radlastwaagen:
- der Nullpunkt einzustellen
- das Gerät zu belasten und zu entlasten (durch eine Person, ein Rad eines Personenwagens usw.)
- zu überprüfen, ob der Zeiger wieder genau auf die Nullstellung zurückgeht.
Bei Funktionsstörungen kommt Ziffer 1.4 zur Anwendung.
3.2 Kontrolle der Messanordnung / Messgenauigkeit bei Radlastwaagen
Bei Radlastwaagen ist zu Beginn jeder Messung bzw. zu Beginn und am Ende jeder Messserie die Messgenauigkeit der beiden Radlastwaagen zu überprüfen. Dazu ist eine Achse eines Fahrzeuges zweimal unter gleichen Bedingungen aber mit vertauschten Geräten zu wägen. Die Summe der Radlasten (= Achslasten) beider Wägungen muss übereinstimmen. Die Messgenauigkeit ist erfüllt, wenn die Differenz der beiden ermittelten Achslasten 50 kg bei Radlasten bis 2'500 kg, 100 kg bei Radlasten über
2'500 kg nicht übersteigt (bei Funktionsstörungen kommt Ziff. 1.4 zur Anwendung).
6 Weisung kann heruntergeladen werden unter http://www.metas.ch/w210.1d (deutsch), http://www.metas.ch/w210.1f (französisch), http://www.metas.ch/w210.1i (italienisch)